RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0167

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass im Beschwerdefall keine monatliche Auszahlung erfolgt ist, sondern der Geschäftsführer die vereinbarte Jahresvergütung dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung der Liquiditätslage der Gesellschaft entnommen hat, steht nach der Rechtsprechung der Annahme einer "laufenden Entlohnung" nicht entgegen (Hinweis E 18. Juli 2001, 2001/13/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140167.X05

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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