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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0117 E 25. September 2001 RS 2 (hier ohne den dritten Satz)Stammrechtssatz
Das Dienstverhältnis ist ein Typusbegriff. Die Merkmale eines Typusbegriffes sind nicht immer in gleicher Intensität ausgebildet, die Entscheidung hat letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0054, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00). Darauf, ob sich überhaupt für irgendein Dienstverhältnis iSd § 47 EStG die Aussage treffen ließe, die gesamte Anzahl von Merkmalen des Typusbegriffes sei erfüllt, kommt es nicht an. Typusbegriffen sind die realen Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei die Entscheidung nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat. Gleichartig wie die dargestellte Regelung beim Dienstverhältnis ist auch der normative Inhalt des § 22 Z 2 Teilstrich 2 erster Satz EStG 1988 - sieht man von der zusätzlichen Regelung hinsichtlich der gegebenenfalls hinzuzudenkenden Weisungsgebundenheit ab.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 TypusbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140076.X01Im RIS seit
23.05.2002