RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0117 E 25. September 2001 RS 2 (hier ohne den dritten Satz)

Stammrechtssatz

Das Dienstverhältnis ist ein Typusbegriff. Die Merkmale eines Typusbegriffes sind nicht immer in gleicher Intensität ausgebildet, die Entscheidung hat letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0054, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00). Darauf, ob sich überhaupt für irgendein Dienstverhältnis iSd § 47 EStG die Aussage treffen ließe, die gesamte Anzahl von Merkmalen des Typusbegriffes sei erfüllt, kommt es nicht an. Typusbegriffen sind die realen Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei die Entscheidung nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat. Gleichartig wie die dargestellte Regelung beim Dienstverhältnis ist auch der normative Inhalt des § 22 Z 2 Teilstrich 2 erster Satz EStG 1988 - sieht man von der zusätzlichen Regelung hinsichtlich der gegebenenfalls hinzuzudenkenden Weisungsgebundenheit ab.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Typusbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140076.X01

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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