RS VwGH Erkenntnis 2002/01/23 2001/13/0106

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Rechtssatz

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung, die an der Gesellschaft nicht beteiligte Geschäftsführer in gleicher Weise trifft; derartiges ist daher nicht kennzeichnend für ein Unternehmerrisiko. Risken im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung haben bei der Beurteilung der Einkünfte als Geschäftsführer nach § 22 Z 2 EStG 1988 außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0117; E 23.4.2001, 2001/14/0052 und 2001/14/0054).

Im RIS seit
06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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