Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung, die an der Gesellschaft nicht beteiligte Geschäftsführer in gleicher Weise trifft; derartiges ist daher nicht kennzeichnend für ein Unternehmerrisiko. Risken im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung haben bei der Beurteilung der Einkünfte als Geschäftsführer nach § 22 Z 2 EStG 1988 außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0117; E 23.4.2001, 2001/14/0052 und 2001/14/0054).