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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0226 E 30. November 1999 RS 2 (hier: ohne letzten Satz; seit 1990 monatlich gleich bleibende Bezüge von S 77.000, --)Stammrechtssatz
Es mag zwar ungewöhnlich sein, wenn eine Entlohnung (hier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH) von März 1991 bis Dezember 1997 unverändert monatlich 60.000 S beträgt, das trifft aber unabhängig davon zu, ob die entlohnten Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden oder nicht. Für den Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass die Beh den Fixbezug als wesentlichen Umstand gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos werten durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140070.X02Im RIS seit
10.06.2002