RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0226 E 30. November 1999 RS 2 (hier: ohne letzten Satz; seit 1990 monatlich gleich bleibende Bezüge von S 77.000, --)

Stammrechtssatz

Es mag zwar ungewöhnlich sein, wenn eine Entlohnung (hier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH) von März 1991 bis Dezember 1997 unverändert monatlich 60.000 S beträgt, das trifft aber unabhängig davon zu, ob die entlohnten Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden oder nicht. Für den Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass die Beh den Fixbezug als wesentlichen Umstand gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos werten durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140070.X02

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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