RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass der Geschäftsführer infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften und Kontrollen seitens der Gesellschaft unterliegt, steht der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ihres Unternehmens nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140167.X02

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten