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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0226 E 30. November 1999 RS 2(hier: die Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers beträgt seit 1. Jänner 1987 unverändert jährlich S 1 Mio.)Stammrechtssatz
Es mag zwar ungewöhnlich sein, wenn eine Entlohnung (hier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH) von März 1991 bis Dezember 1997 unverändert monatlich 60.000 S beträgt, das trifft aber unabhängig davon zu, ob die entlohnten Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden oder nicht. Für den Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass die Beh den Fixbezug als wesentlichen Umstand gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos werten durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140074.X02Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016