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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0069 E 29. Jänner 2002 RS 2Stammrechtssatz
Aufwendungen, die steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, weil sie auch die Privatsphäre des Geschäftsführers betrafen (behauptete Repräsentationsausgaben), musste die Abgabenbehörde aus dem Grund der privaten Mitveranlassung nicht als Indiz für ein relevantes Unternehmerrisiko ansehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140074.X04Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016