RS Vwgh 2002/1/23 2001/13/0083

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Bei einem fixen Mindestbezug von 600.000 S jährlich (mit monatlicher Akontierung) liegt kein Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130083.X03

Im RIS seit

06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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