RS Vwgh 2002/1/23 2001/13/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Mit der bloßen Vereinbarung einer nicht näher bestimmten "Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerbezüge" ist ein Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers noch nicht dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130107.X01

Im RIS seit

06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten