RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0099

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verständnis des Begriffes "Reise" iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 schließt es aus, daß der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgabepflichtigen angesehen werden muß, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Abgabepflichtigen wird (Hinweis E 15.11.1994, 90/14/0216; E 5.10.1994, 92/15/0225; E 21.9.1993, 93/14/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130099.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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