RS Vwgh 1995/9/19 91/14/0227

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in: SWK 2001, S 839 bis S 841;

Rechtssatz

Bezieht die Ehefrau des Abgabepflichtigen keine Einkünfte, so wäre es dem Abgabepflichtigen, der den Familienwohnsitz, der vom Ort der Berufstätigkeit für eine tägliche Fahrtstrecke zumutbar entfernt ist, sie mehrere Jahre beibehält, zumutbar gewesen, den Familienwohnsitz bereits seit langem an den Ort der Berufstätigkeit zu verlegen (Hinweis E 25.11.1986, 86/14/0065; E 31.3.1987, 86/14/0165; Doralt, EStG2, § 4 Tz 352 ff). Die durch die Nichtverlegung des Familienwohnsitzes entstandenen Aufwendungen für Familienheimfahrten stellen solche iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dar. (Im konkreten Fall war hinsichtlich der Beibehaltung des Familienwohnsitzes ein Zeitraum von 8 Jahren betroffen; die Entfernung zwischen Ort der Berufstätigkeit und Familienwohnsitz betrug 78 km und wurde vom Abgabepflichtigen im Streitjahr 1989 etwa zweimal monatlich auf der Autobahn zurückgelegt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140227.X05

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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