RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0099

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4 litb;

Rechtssatz

Bei längerer Verweildauer an einem Ort oder bei regelmäßiger Wiederkehr an diesen kann nicht schon zu Beginn der am betroffenen Ort aufgenommenen Beschäftigung der in der typisierenden Betrachtungsweise unterstellte Wegfall des sonst zu unterstellenden Verpflegungsmehraufwandes eingetreten sein, sodaß Werbungskosten aus dem Titel des Verpflegungsmehraufwandes im Umfang des in § 26 Z 4 lit b EStG 1988 genannten Betrages zumindest für die Anfangsphase der Aufnahme einer Beschäftigung an einem solchen Ort zustehen (Hinweis E 7.9.1993, 93/14/0081, ÖStZB 1994, 202; E 5.10.1994, 92/15/0225; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz

82.3 zu § 16 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130099.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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