RS Vwgh 1995/9/19 91/14/0227

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;

Beachte

Besprechung in: SWK 2001, S 839 bis S 841;

Rechtssatz

Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze - als solcher ist auch eine Garconniere anzusehen, weil durch diese ungeachtet ihres Ausmaßes das Wohnbedürfnis des AbgPfl befriedigt wird - sind nur Fahrtstrecken bzw Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen

Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen (Hinweis E 26.6.1990, 87/14/0024) Doralt, EStG 2, § 16 Tz 112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140227.X02

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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