RS Vwgh 2002/4/24 96/13/0152

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass der Abgabepflichtige, ein Finanzbeamter, der im Streitzeitraum als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt beschäftigt war, - wenn auch regelmäßig - Außendienst versah, entkleidet das Finanzamt (seine Dienststelle) nicht der Eigenschaft als seiner Arbeitsstätte, zumal der Beamte selbst behauptete, an diesen Tagen das Finanzamt aufgesucht zu haben, um dort Akten und Unterlagen geholt oder aufbewahrt zu haben. Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich danach, wo er für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird. Dies ist aber bei einem Betriebsprüfer zweifellos seine Dienststelle beim Finanzamt (Hinweis E 28.10.1997, 93/14/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130152.X03

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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