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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;Rechtssatz
Bei Sportbekleidung (hier: Trainingsanzüge, Tennisbekleidung, Turnhose und Sportschuhe) kann - ungeachtet des zum EStG 1972 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1978, 167/76, VwSlg 5303 F/1978 - von einer typischen Berufskleidung nicht gesprochen werden. (Hier: Die beruflich verwendete Bekleidung lässt sich ihrer objektiven Beschaffenheit nach nicht von solcher Bekleidung unterscheiden, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Der Abgabepflichtige erzielte im Streitjahr einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Mathematik- und Turnlehrer, andererseits solche aus selbständiger Arbeit als Übungsleiter an einem Universitätssportinstitut.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140219.X03Im RIS seit
22.08.2002