RS Vwgh 2002/4/23 98/14/0219

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Bei Sportbekleidung (hier: Trainingsanzüge, Tennisbekleidung, Turnhose und Sportschuhe) kann - ungeachtet des zum EStG 1972 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1978, 167/76, VwSlg 5303 F/1978 - von einer typischen Berufskleidung nicht gesprochen werden. (Hier: Die beruflich verwendete Bekleidung lässt sich ihrer objektiven Beschaffenheit nach nicht von solcher Bekleidung unterscheiden, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Der Abgabepflichtige erzielte im Streitjahr einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Mathematik- und Turnlehrer, andererseits solche aus selbständiger Arbeit als Übungsleiter an einem Universitätssportinstitut.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140219.X03

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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