RS Vwgh 2002/4/23 96/14/0046

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu einer Krankenversicherung als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Wie der Detailliertheit dieser Bestimmung zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine taxative Aufzählung. Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung sind in der eben zitierten Bestimmung nicht aufgezählt. Sie sind selbst dann nicht als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 abzugsfähig, wenn die private Krankenversicherung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrages zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet ist. Vielmehr gehören diese Beiträge zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung (Hinweis E 30.4.1996, 95/14/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140046.X01

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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