Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;Rechtssatz
Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerliche Berücksichtigung nach § 16 Abs. 1 Z 7 legcit können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (Hinweis E 21.12.1999, 99/14/0262; E 30.10.2001, 2000/14/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140219.X01Im RIS seit
22.08.2002