RS Vwgh 2002/4/23 98/14/0219

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerliche Berücksichtigung nach § 16 Abs. 1 Z 7 legcit können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (Hinweis E 21.12.1999, 99/14/0262; E 30.10.2001, 2000/14/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140219.X01

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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