Der 1948 geborene Beschwerdeführer war Lehrer an einer Höheren Bundeslehranstalt. Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 teilte er seinem Dienstgeber mit, dass er wegen seines Gesundheitszustandes für eine Unterrichtstätigkeit nicht mehr geeignet sei. Er hielt in der Folge auch keinen Unterricht mehr, befand sich im Krankenstand und wurde mit Ablauf des 31. August 1998 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagu... mehr lesen...
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr 1999 als Volksschullehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte. Mit der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 machte die Beschwerdeführerin u.a Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ausbildungsseminar "Systemische Beratung/Familienberatung/Paar- und Familienberatung 'ptz Cormann'" geltend. Das Finanzamt ... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid ist im erneut fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. März 1996, GA17- 95/4004/14, mit Erkenntnis vom 20. Februar 1998, 96/15/0086, die im ersten fortgesetzten Verfahren ergangene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. September 1998, RV/513-17/14/98, mit Erkenntnis v... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Eine Berufsfortbildung liegt dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §124b Z39;EStG 1988 §124b Z43;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählten bis zur Novelle des EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, welche insoweit erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 bzw. erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §8 Abs4;
Rechtssatz: Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes vermindert wurde. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis für den Eintritt des außergewöhnlichen Wertverzehrs zu erbringen (Hinweis Hofstätter/Reichel, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Entscheidend für die Wertung als Berufsausbildung und nicht als berufliche Fortbildung ist, dass der Abgabepflichtigen durch den Abschluss der in Rede stehenden Ausbildung (hier "Systemische Beratung/Familienberatung/Paar- und Familienberatung") eine neue Grundlage für die sodann auf diesem Abschluss beruhende... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (Hinweis E 17. Dezember 1998, 97/15/0011). European Case Law Identifi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §8 Abs4;
Rechtssatz: Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes vermindert wurde. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis für den Eintritt des außergewöhnlichen Wertverzehrs zu erbringen (Hinweis Hofstätter/Reichel, ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren 1993 bis 1998 u. a. Einkünfte aus der Vermietung eines in Wien, S-Gasse, gelegenen Gebäudes. Im Rahmen einer Prüfung gemäß § 151 Abs. 1 BAO stellte die Prüferin zu den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft S-Gasse fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1990 5/8-Anteile an dieser Liegenschaft von einer Bekannten, Elisabeth F., und im Jahr 1993 die restlichen Anteile von Johann W. erworben habe. In dem auf der Liegenschaft gel... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als römisch-katholischer Priester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 machte er Werbungskosten im Gesamtbetrag von 144.490 S geltend. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1996, in dem nur Werbungskosten in Höhe von 19.293 S Berücksichtigung gefunden hatten, erhob der Beschwerdeführer Berufung. Seine Tätigkeit als Priester und Leiter eines geistlichen Zentrums b... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren 1993 bis 1998 u. a. Einkünfte aus der Vermietung eines in Wien, S-Gasse, gelegenen Gebäudes. Im Rahmen einer Prüfung gemäß § 151 Abs. 1 BAO stellte die Prüferin zu den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft S-Gasse fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1990 5/8-Anteile an dieser Liegenschaft von einer Bekannten, Elisabeth F., und im Jahr 1993 die restlichen Anteile von Johann W. erworben habe. In dem auf der Liegenschaft gel... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als römisch-katholischer Priester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 machte er Werbungskosten im Gesamtbetrag von 144.490 S geltend. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1996, in dem nur Werbungskosten in Höhe von 19.293 S Berücksichtigung gefunden hatten, erhob der Beschwerdeführer Berufung. Seine Tätigkeit als Priester und Leiter eines geistlichen Zentrums b... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können nach § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber vermutet daher bei Gebäuden, die der Vermietung und Ve... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Zu dem offenbar von der Abgabenbehörde gesehenen direkten Zusammenhang zwischen den anteilig auf Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des Gebäudes ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, welche eine unmittelbare Korrelation dieser Werte nicht als... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur beruflich veranlassten Reise nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für Verpflegung bzw. Nächtigung überhaupt angefallen sind. Sind solche Aufwendungen (dem Grunde... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können nach § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber vermutet daher bei Gebäuden, die der Vermietung und Ve... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Zu dem offenbar von der Abgabenbehörde gesehenen direkten Zusammenhang zwischen den anteilig auf Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des Gebäudes ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, welche eine unmittelbare Korrelation dieser Werte nicht als... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur beruflich veranlassten Reise nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für Verpflegung bzw. Nächtigung überhaupt angefallen sind. Sind solche Aufwendungen (dem Grunde... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gemeindeamtsleiter. In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte er Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch eines Universitätslehrganges für Europarecht in der Höhe von S 98.628,-- (Studienbeitrag: S 50.000,- -, Exkursion nach Brüssel: S 11.900,--, Reisekosten: S 36.358,--, ÖH-Beitrag S 370,--) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen im Einkommenste... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine Diplomkrankenschwester, bezog in den Streitjahren 1996, 1997 und 1999 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit war sie vom 1. März bis 31. Juli 1996 in Österreich bei einer Ärztin und vom 1. November 1996 bis 31. Dezember 1997 als Krankenschwester an einer Klinik in der Schweiz tätig. Vom 1. Jänner bis 14. April 1999 bezog sie Ar... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gemeindeamtsleiter. In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte er Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch eines Universitätslehrganges für Europarecht in der Höhe von S 98.628,-- (Studienbeitrag: S 50.000,- -, Exkursion nach Brüssel: S 11.900,--, Reisekosten: S 36.358,--, ÖH-Beitrag S 370,--) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen im Einkommenste... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0215 E 29. November 1994 RS 4 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkenn... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0215 E 29. November 1994 RS 2 Stammrechtssatz Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen besteht oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluß auf die gegen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/13/0013 E 29. Mai 1996 RS 5
(hier nur zweiter und dritter Satz) Stammrechtssatz Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Den Aufwendungen für Heimfahrten wird für eine Übergangszeit auch bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort Rechnung zu tragen sein, weil diesem zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Fahrtkosten zum Besuch der Elter... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0098 E 31. Jänner 2002 RS 1(hier nur die ersten zwei Sätze) Stammrechtssatz Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der mit Bundesgesetz BGBl I 1999/106 eingeführten Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des (alleinstehenden) Steuerpflichtigen haben (Hinweis E 29. Jänner 1988, 96/15/0171). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2001140178.X02 Im RIS s... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0098 E 31. Jänner 2002 RS 1(hier nur die ersten zwei Sätze) Stammrechtssatz Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der mit Bundesgesetz BGBl I 1999/106 eingeführten Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufl... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin (Miteigentumsgemeinschaft) errichtete in den Jahren 1986 bis 1990 in einem Nobel-Wintersportort eine Geschäftspassage (Herstellungskosten 43,5 Mio S). Zur Geschäftspassage gehört auch eine Tiefgarage. Die Beschwerdeführerin erzielte aus der Vermietung der Geschäftseinheiten der Passage (sowie der Tiefgarage) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei Ermittlung der Einkünfte machte sie gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 EStG AfA in Höhe von 3,33 % der Herstellungskosten ... mehr lesen...