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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend für die Wertung als Berufsausbildung und nicht als berufliche Fortbildung ist, dass der Abgabepflichtigen durch den Abschluss der in Rede stehenden Ausbildung (hier "Systemische Beratung/Familienberatung/Paar- und Familienberatung") eine neue Grundlage für die sodann auf diesem Abschluss beruhende und nicht auf den Beruf als Lehrerin beschränkte Berufstätigkeit [hier Therapeutin (Beraterin)] geschaffen wurde. Die durch die in Rede stehende Ausbildung erweiterten Lebenschancen lagen im Beschwerdefall im Bereich eines neuen, vom Beruf einer Lehrerin unterschiedlichen Berufes und damit außerhalb der Sphäre der Einkunftsquelle, deren Erhaltung die berufliche Fortbildung dienen soll (Hinweis E 21. März 1996, 93/15/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004150118.X02Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009