RS Vwgh 2004/10/28 2004/15/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Entscheidend für die Wertung als Berufsausbildung und nicht als berufliche Fortbildung ist, dass der Abgabepflichtigen durch den Abschluss der in Rede stehenden Ausbildung (hier "Systemische Beratung/Familienberatung/Paar- und Familienberatung") eine neue Grundlage für die sodann auf diesem Abschluss beruhende und nicht auf den Beruf als Lehrerin beschränkte Berufstätigkeit [hier Therapeutin (Beraterin)] geschaffen wurde. Die durch die in Rede stehende Ausbildung erweiterten Lebenschancen lagen im Beschwerdefall im Bereich eines neuen, vom Beruf einer Lehrerin unterschiedlichen Berufes und damit außerhalb der Sphäre der Einkunftsquelle, deren Erhaltung die berufliche Fortbildung dienen soll (Hinweis E 21. März 1996, 93/15/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150118.X02

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten