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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/13/0245 E 17. September 1997 VwSlg 7215 F/1997 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Als "Klubbeitrag" oder auch als "Parteisteuer" bezeichnete Beträge, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, stellen Werbungskosten dar, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluß aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muß (Hinweis Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Einkommensteuer-Kommentar, § 16 Abs 1 Z 3 EStG 1988, Tz 2). Anders als etwa freiwillig geleistete Zahlungen an die Partei (Hinweis oV, Parteisteuer nicht abzugsfähig, RdW 1988, 363) sind somit auf Grund einer Verpflichtung geleistete Parteibeiträge steuerlich abzugsfähig. Diese Auffassung entspricht im Ergebnis auch der Ansicht des BFH: So sind Wahlkampfkosten eines Bewerbers um das Amt eines Landrats in Bayern abzugsfähig, weil mit dem Amt steuerpflichtige Einnahmen verbunden sind (Urteil des BFH vom 25.1.1996, IV R 15/95, BStBl II 431). Das Urteil des BFH vom 8.12.1987, IX R 161/83, BStBl 1988 II 433, erging demgegenüber lediglich zum Umfang des Abzugsverbotes iSd § 22 Nr 4 Satz 2 dEStG, einer Regelung, die im österreichischen Recht keine Entsprechung gefunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999140253.X03Im RIS seit
05.01.2005