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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Voraussetzung für einen höheren Betrag an AfA ist, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. (vgl das hg Erkenntnis vom 25. April 2001, 99/13/0221). Die Beweislast in Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140042.X03Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013