RS Vwgh 2004/12/22 2002/15/0093

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §62 Abs1 Z3;
BewG 1955 §64 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0105, ist die Abzugsfähigkeit von Schulden beim Einheitswert des Betriebsvermögens nicht gegeben, wenn die Schuld mit aktiven Wirtschaftsgütern im Zusammenhang steht, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. Ein solcher Zusammenhang zwischen einer Verbindlichkeit und einem aktiven Wirtschaftsgut ist aber nur gegeben, wenn die Fremdmittel, deren Aufnahme zur dieser Verbindlichkeit geführt hat, die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten des aktiven Wirtschaftsgutes finanziert haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002150093.X01

Im RIS seit

08.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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