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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §62 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0105, ist die Abzugsfähigkeit von Schulden beim Einheitswert des Betriebsvermögens nicht gegeben, wenn die Schuld mit aktiven Wirtschaftsgütern im Zusammenhang steht, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. Ein solcher Zusammenhang zwischen einer Verbindlichkeit und einem aktiven Wirtschaftsgut ist aber nur gegeben, wenn die Fremdmittel, deren Aufnahme zur dieser Verbindlichkeit geführt hat, die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten des aktiven Wirtschaftsgutes finanziert haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002150093.X01Im RIS seit
08.02.2005