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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;Rechtssatz
Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können nach § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber vermutet daher bei Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen, eine Nutzungsdauer von rund 67 Jahren. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft den eine solche Behauptung aufstellenden Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den Bauzustand erbracht werden (Hinweis E 22. Juni 2001, 2000/13/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130135.X01Im RIS seit
22.10.2004