RS Vwgh 2004/10/28 2001/15/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine Berufsfortbildung liegt dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abziehbar (Hinweis E 24. September 1999, 99/14/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150050.X02

Im RIS seit

25.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten