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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Eine Berufsfortbildung liegt dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abziehbar (Hinweis E 24. September 1999, 99/14/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150050.X02Im RIS seit
25.11.2004Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010