RS Vwgh 2004/11/24 2000/13/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0184

Rechtssatz

Werden von einem Steuerpflichtigen geltend gemachte Werbungskosten teilweise zum Abzug nicht zugelassen, dann gebieten die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens der entscheidenden Behörde, dem Steuerpflichtigen zumindest zu eröffnen, welche der von ihm geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen nicht zum Abzug zugelassen worden sind. Erst dann machen Ausführungen einer Bescheidbegründung Sinn, mit denen die Gründe für die Verweigerung des Werbungskostenabzuges hinsichtlich einzelner Aufwendungen dargestellt werden sollen. Es dem Steuerpflichtigen zu überlassen, aus der Summe des anerkannten Werbungskostenbetrages durch diverse Rechenoperationen zu ermitteln, welche Aufwendungen anerkannt wurden und welche nicht, wie dies die Abgabenbehörden im Beschwerdefall trotz des diesbezüglichen Ersuchens der Abgabepflichtigen getan haben, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130183.X01

Im RIS seit

23.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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