Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Der Kasseninhalt von beschlagnahmten Glücksspielgeräten ist nicht zuletzt auch nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Beschlagnahme nach § 53 Abs 1 GSpG miterfasst (VwGH 27.4.2012, 2011/17/0315). Im Übrigen ging auch der Gesetzgeber zufolge § 55 Abs 3 GSpG eindeu... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die
Begründung: eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der
Begründung: hervorgehen, auf welche Beweismittel die F... mehr lesen...
Rechtssatz: Lediglich eine dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme kann - sofern Eigentümer eine andere Person als der Beschuldigte des Verwaltungsverfahrens ist - in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Wurde der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid nicht an die Berufungswerberin als Eigentümerin des betroffenen Geldspielapparates zugestellt und war der Bescheid auch nicht an sie gerichtet, steht dieser ein Berufungsrecht nicht zu. Erst wenn das Straf... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem po... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Ausicht stellt (vgl. VwGH vom 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997, Zahl 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 53 Abs1 Glücksspielgesetz drei näher bezeichnete Glücksspielapparate, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen (die vermögensrechtliche Leistung des Spielers beträgt mehr als S 5,-- und der Gewinn übersteigt den Betrag oder Gegenwert von S 200,--) und ein damit verbundener und ebenfalls näher umschriebener Wechsler und Scanner wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs1 Z 5 erster Fall Glücksspielgesetz in Beschlag... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann ein beschlagnahmtes Spielgerät bis zu einem Höchstspieleinsatz von S 40,-- bespielt werden, liegt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 Glücksspielgesetz nicht vor. Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz vier näher bezeichnete Glücksspielautomaten samt Geräteschlüssel, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen (die vermögensrechtliche Leistung des Spielers beträgt mehr als S 5,-- und der Gewinn übersteigt den Betrag oder Gegenwert von S 200,--) wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 erster Fall Glücksspielgesetz in Beschlag genommen. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden zwei näher beschriebene Glücksspielapparate, welche am 24 02 1997 um 17 00 Uhr in der Gastgewerbebetriebsanlage in , vorgefunden wurden, wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs1 Z 5 (erster Fall) Glücksspielgesetz gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a leg cit in Beschlag genommen. Dieser Bescheid wurde einerseits Frau und andererseits auch der nunmehrigen Berufungswerberin - dieser mit dem Vermerk als In... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verfahren zur Beschlagnahme eines Glücksspielapparates ist neben dessen Eigentümer und neben dem Veranstalter des Glücksspieles auch der Inhaber des Gerätes Partei. Diese Personen können daher Bescheidadressaten eines Beschlagnahmebescheides nach § 53 Glücksspielgesetz sein. Unter Inhaber ist eine Person zu verstehen, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft od... mehr lesen...
Rechtssatz: Weiß die Berufungswerberin daß Glückspielautomaten, die dem Glückspielmonopol unterliegen, in Kärnten aufgestellt werden und damit in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, so ist auch für die Berufungswerberin erkennbar, daß die Vermietung dieser Glückspielautomaten an einen Verein der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde, sodaß die Beschlagnahme dieser Glückspielautomaten rechtlich begründet ist. Auch ohne Kenntnis der Vermietu... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 10.4.1995, Zl St ****/95, sprach die Bundespolizeidirektion xx gegenüber dem Rechtsmittelwerber die Beschlagnahme von sechs Automaten auf Grundlage des Glücksspielgesetzes aus. Im angefochtenen Bescheid wird der Verdacht geäußert, daß der Rechtsmittelwerber Übertretungen nach §52 Abs1 Z5 zweiter Fall Glücksspielgesetz iVm den §§2, 3, 4 Abs2 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idgF, begangen habe, da er die in seinem Eigentum stehenden, im Beschlagnahmebescheid näher bez... mehr lesen...
Rechtssatz: Der bloße Besitz von Glücksspielautomaten stellt keine Übertretung nach dem Glücksspielgesetz dar. mehr lesen...
Gemäß § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu S 300 000,-- zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber). Nach § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 53 Glücksspielgesetz stellt gegenüber § 39 VStG eine Spezialvorschrift dar. Die Sicherung des Verfalls bildet nach § 53 Glücksspielgesetz keine Voraussetzung für eine Beschlagnahme von Glücksspielapparaten bzw. Glücksspielautomaten. Es genügt der Verdacht eines fortgesetzten (oder wiederholten) Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 oder Z 7 Glücksspielgesetz. Schlagworte Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, Voraussetzung mehr lesen...
Rechtssatz: Werden in einem Kaffeehaus Spielapparate oder Spielautomaten betrieben, so ist der Aufsteller und nicht der Kaffeehausbesitzer verwaltungsstrafrechtlich im Bereich des Beschlagnahmeverfahrens verantwortlich. mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: "Die Bezirkshauptmannschaft xx ordnet zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme des Glücksspielautomaten, Marke Starlite, Bezeichnung Moon Patrol und verbotener Platine Fun World, einschließlich des darin enthaltenen Geldes an. Rechtsgrundlage: §39 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)." Gegen diesen Bescheid erhob Frau I F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr E B, Berufung und führte darin aus, daß nicht der teure Glücksspielauto... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Voraussetzung für eine Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten liegt nicht vor, wenn weder in der Anzeige noch im Straferkenntnis eine Funktionsbeschreibung erfolgt, wodurch beurteilt werden könnte, ob dieser Automat dem Glücksspielmonopol unterliegt, sondern nur von einem "verbotenen Pokerspiel" und einer "Gewinnanzeige am Bildschirm" gesprochen wird, ohne zu prüfen, ob die Einsatz- bzw Gewinngrenze für die Ausnahme vom Glücksspielmonopol pro Spiel überschritten wird. mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: "Sie haben einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat NOVO-MATIK) der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben, indem Sie den genannten Automaten im Lokal des N C in T, xxStraße 12 zur Aufstellung brachten. Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift: §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz Tatzeit: 10.11.1991, 16,30 Uhr" Gegen diesen Bescheid erhob Herr W K Berufung und führte darin aus, daß das Gerät sein Eigentum ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten muß ein ausreichender Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegen. Es ist daher rechtswidrig, wenn ein Apparat durch faktische Amtshandlung vorerst beschlagnahmt wird und erst nach Erlassung des Beschlagnahmebescheides von der Behörde überprüft wird, inwieweit das Gerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreift. Es kann nicht in jedem Fall automatisch mit Beschlagnahme vorgeg... mehr lesen...