TE UVS Burgenland 1997/05/27 18/06/97008

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung der Frau           , geboren am

,

wohnhaft in                                      , gegen den

Bescheid

der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 27 03 1997, Zl

300-1596-1997, wegen Beschlagnahme von zwei Glücksspielapparaten zu

Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 39 Abs 6 und 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden zwei näher beschriebene

Glücksspielapparate, welche am 24 02 1997 um 17 00 Uhr in der

Gastgewerbebetriebsanlage in                      , vorgefunden

wurden, wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52

Abs1 Z 5 (erster Fall) Glücksspielgesetz gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a

leg cit in Beschlag genommen. Dieser Bescheid wurde einerseits

Frau                und andererseits auch der nunmehrigen

Berufungswerberin - dieser mit dem Vermerk als Inhaber - zugestellt.

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bringt die Berufungswerberin im wesentlichen vor, sie habe mit diesen Automaten nichts zu tun. Der Raum, in dem sich diese befunden hätten, sei vermietet worden. Sie zahle keine Geld- oder Warengewinne aus. Auch sonst habe sie in keinster Weise mit dem Kasseninhalt der Geräte etwas zu tun, da sie eine fixe monatliche Miete für den Raum beziehe.

Der Berufung angeschlossen ist ein Mietvertrag vom 25 06 1996, aus dem ua hervorgeht, daß ein bestimmter Raum des gegenständlichen Gastronomiebetriebes an Frau                ab 01 07 1996 vermietet wird, der Mietzins S 4 000,-- pro Monat beträgt und die Mieterin sich

verpflichtet, den Mietgegenstand nur zum Betrieb von Unterhaltungsautomaten (keine Geldspielapparate) zu verwenden.

 

Hierüber wurde folgendes erwogen:

 

Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, und wenn der Verdacht besteht, daß mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes

eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird.

 

Gemäß § 52 Abs1 Z 5 erster Fall leg cit  begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter).

 

Unbestritten steht fest, daß anläßlich einer Überprüfung am

24 02 1997 im Cafe           in                   durch Beamte des

Gendarmeriepostens               zwei betriebsbereit aufgestellte

Glücksspielapparate vorgefunden wurden. Diese waren eingeschaltet

und

wurde an beiden gespielt. Als Besitzerin und Aufstellerin wurde

Frau                 zur Anzeige gebracht. Gewerbeinhaberin des

Tanzcafes im genannten Standort ist laut Auskunft aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung die Berufungswerberin.

 

Bescheidadressaten eines Beschlagnahmebescheides nach § 53 Glücksspielgesetz sind der Eigentümer der beschlagnahmten Sachen, sowie der Veranstalter und der Inhaber.

 

Aus der Anzeige ergibt sich, daß Frau           im Verdacht steht, gegen § 52 Abs 1 Z 5 (erster Fall) leg cit verstoßen zu haben, also Veranstalter eines Glücksspieles gewesen zu sein. Auch ihr wurde der Beschlagnahmebescheid zugestellt. Die Annahme, daß die Berufungswerberin ebenfalls Partei in diesem Verfahren ist, ergibt sich aus dem Umstand, daß sie im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung als Gewerbeinhaberin aufscheint, und daraus abgeleitet werden kann, daß sie als Inhaber iSd § 52 Abs 1 Z 5, zweiter Fall Glücksspielgesetz anzusehen ist.

Als

Inhaber ist eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält. Letzteres trifft nach den eigenen Angaben der Berufungswerberin und dem der Berufung angeschlossenen Mietvertrag im

vorliegenden Fall zu.

 

Zum Berufungsvorbringen wird festgestellt, daß im Verfahren zur Beschlagnahme bzw im angefochtenen Bescheid nicht über Schuld oder Unschuld entschieden wird, sondern kommt es nach dem obzitierten § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme darauf an, ob der Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 leg cit zu Recht bestand.

 

Was den Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen die letztgenannte Bestimmung betrifft, steht aufgrund der Erhebungen am 24 02 1997 und soweit sonst aus dem Akt ersichtlich, unbestritten fest, daß die gegenständlichen zwei Glücksspielapparate im Gastgewerbelokal betriebsbereit und öffentlich zugänglich aufgestellt waren, weshalb der Verdacht begründet ist, daß mit diesen dort fortgesetzt gesetzwidrig das Glücksspiel durchgeführt wurde, also eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 5 leg cit  vorliegt.

 

Im gegenständlichen Verfahren kommt es nicht darauf an, ob der Berufungswerberin eine Übertretung des § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz vorgeworfen werden kann, oder ob diese von einer anderen Person begangen wurde. Dies ist im Verwaltungsstrafverfahren zu klären.

Sinn

und Zweck der Beschlagnahmeregelung des § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz und des § 39 VStG ist es, durch die Beschlagnahme die Sicherung des Verfalles zu gewährleisten, also zu verhindern, daß die der gegenständlichen Übertretung zugrundeliegenden Apparate dem Zugriff der Behörde entzogen werden. Ob der Verfall als Strafe gegen einen konkreten Beschuldigten tatsächlich ausgesprochen wird, ist bei der Beschlagnahme nicht zu beurteilen.

Schlagworte
Glücksspielgesetz, Beschlagnahme, Partei, Inhaber
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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