Im Verfahren zur Beschlagnahme eines Glücksspielapparates ist neben dessen Eigentümer und neben dem Veranstalter des Glücksspieles auch der Inhaber des Gerätes Partei. Diese Personen können daher Bescheidadressaten eines Beschlagnahmebescheides nach § 53 Glücksspielgesetz sein.
Unter Inhaber ist eine Person zu verstehen, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein
Wirt, der sich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält.