TE UVS Niederösterreich 1992/04/27 Senat-BN-91-113

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

 

"Sie haben einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat NOVO-MATIK) der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben, indem Sie den genannten Automaten im Lokal des N C in T, xxStraße 12 zur Aufstellung brachten.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift:

§52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz

Tatzeit: 10.11.1991, 16,30 Uhr"

 

Gegen diesen Bescheid erhob Herr W K Berufung und führte darin aus, daß das Gerät sein Eigentum sei und er dieses an Herrn C N vermietet hätte. Es liege daher kein Strafvergehen seinerseits vor und er fühle sich von jeder Schuld frei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Besteht der Verdacht, daß mit Glücksspielapparten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen §52 Abs1 Z5 verstoßen wird, so kann die Behörde gemäß §53 Abs1 Glücksspielgesetz deren Beschlagnahme anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.

 

Nach §52 Abs1 Z5 ist strafbar, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

 

Voraussetzung für die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten ist daher einerseits der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, andererseits muß überdies die Sicherung des Verfalls geboten sein.

 

Ein ausreichender Verdacht einer Verwaltungsübertretung muß jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Beschlagnahme vorliegen. Im gegenständlichen Fall wurde der vorerst durch faktische Amtshandlung beschlagnahmte Apparat erst nach Erlassung des Beschlagnahmebescheides von der Behörde überprüft und dabei die Feststellung getroffen, inwieweit das Gerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreift (siehe Aktenvermerk vom 28. November 1991). Demgegenüber lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides kein ausreichender Tatverdacht vor. Dies zeigt sich auch in der Formulierung des angefochtenen Bescheides ("Glücksspielautomat, der dem Glücksspielmonopol unterliegt"), aus der eine ausreichende Formulierung des Tatvorwurfes nicht hervorgeht. Vielmehr ist es erforderlich, daß bereits im Bescheid über die Beschlagnahme der konkrete Tatvorwurf enthalten ist, was eine konkrete Beschreibung der Funktionsweise des Automaten erforderlich macht, um beurteilen zu können, warum der Automat dem Glücksspielmonopol unterliegt. Ein derartiger ausreichender Tatvorwurf ist jedoch im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Die entsprechende Überprüfung des Automaten und Formulierung des konkreten Tatvorwurfes hätte daher vor Erlassung des Beschlagnahmebescheides erfolgen und im Bescheid zum Ausdruck kommen müssen.

 

Weitere Voraussetzung für die Beschlagnahme ist das Erfordernis, daß die Sicherung des Verfalles durch die Beschlagnahme geboten ist. Das Gesetz stellt eine Vermutung dafür, daß Gefahr bestehe, daß jeder vom Verfall bedrohte Gegenstand dem Zugriff der Behörde entzogen werde, nicht auf. Daher kann auch nicht in jedem Fall automatisch mit Beschlagnahme vorgegangen werden. Es muß daher fallbezogen überprüft und begründet werden, warum im Anlaßfall die Sicherung des Verfalls durch Beschlagnahme erforderlich ist.

 

Nach §53 Glücksspielgesetz ist abweichend von §39 VStG das Verfahren zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides speziell geregelt. Die Ermittlungen sind durch Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Dies ist deshalb erforderlich, da sich der Straftatbestand des §52 Abs1 Z5 an den Betreiber (Veranstalter) bzw Inhaber richtet. Als Betreiber ist derjenige anzusehen, der einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel gibt. Das ist in der Regel der, auf dessen Gewinn bzw Verlust der Automat betrieben wird. Im Falle einer Vermietung eines Automaten mit festem Mietzins ist daher im Zweifel der Mieter, und nicht der Eigentümer als Betreiber des Automaten anzusehen. In diesem Fall aber ist es erforderlich, daß sowohl dem Betreiber als auch dem Eigentümer der Beschlagnahmebescheid zugestellt wird.

 

Da die Voraussetzungen für die Erlassung des Beschlagnahmebescheides daher nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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