Die Voraussetzung für eine Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten liegt nicht vor, wenn weder in der Anzeige noch im Straferkenntnis eine Funktionsbeschreibung erfolgt, wodurch beurteilt werden könnte, ob dieser Automat dem Glücksspielmonopol unterliegt, sondern nur von einem "verbotenen Pokerspiel" und einer "Gewinnanzeige am Bildschirm" gesprochen wird, ohne zu prüfen, ob die Einsatz- bzw Gewinngrenze für die Ausnahme vom Glücksspielmonopol pro Spiel überschritten wird.