TE UVS Burgenland 1997/09/17 18/06/97006

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung der                   ,               ,

vertreten durch die Herren Rechtsanwälte                       , vom

19 03 1997, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am

See vom 05 03 1997, Zl 300-Gartner-1997, wegen Beschlagnahme von drei

Glücksspielapparaten samt dem damit verbundenen Wechsler und Scanner zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 39 Abs 6 und 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die angezogene Rechtsvorschrift 53 Abs1 Z 1 lita) zu lauten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 53 Abs1 Glücksspielgesetz drei näher bezeichnete Glücksspielapparate, die dem

Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen (die vermögensrechtliche Leistung des Spielers beträgt mehr als S 5,-- und der Gewinn übersteigt den Betrag oder Gegenwert von S 200,--) und ein damit verbundener und ebenfalls näher umschriebener Wechsler und Scanner wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs1 Z 5 erster Fall Glücksspielgesetz in Beschlag genommen.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung dieses Bescheides beantragt. Begründet wurde dies vom Berufungswerber im wesentlichen damit, daß die Apparate nicht dem Glücksspielmonopol des

Bundes unterlägen und es sich bei diesen auch nicht um Glücksspielapparate im Sinne des Glücksspielgesetzes handle. Die Apparate seien nicht verbotenermaßen betrieben worden. Besonders beim

Wechsler und Scanner handle es sich keinesfalls um ein den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unterliegendes Gerät, sondern um

eine Geldwechselanlage, die erlaubtermaßen betrieben werden dürfe. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Wirtes, in dessen Lokal die Spielapparate aufgestellt waren und die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Berufungswerbers.

 

Hierüber wurde folgendes erwogen:

 

Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, daß mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes

eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird.

 

Gemäß § 52 Abs1 Z 5 erster Fall leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter).

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt geht hervor, daß die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 05 03 1997 unter anderem im

Beisein eines Amtssachverständigen für Maschinenbau eine Überprüfung im Cafe      in                 durchgeführt hat und dabei die gegenständlichen drei Spielapparate vorgefunden wurden, welche mit einem Geldwechsler bzw -scanner verbunden waren. Die Spielapparate wurden vom Sachverständigen als Glücksspielapparate im Sinne der oben

zitierten Bestimmung qualifiziert. Aufgrund ergänzender Erhebungen im

Berufungsverfahren teilte die Bezirkshauptmannschaft mit, daß diese Apparate in einem frei zugänglichen Raum, der offensichtlich dem normalen Publikumsverkehr dient, betriebsbereit aufgestellt waren.

 

Dem Berufungswerber wurde der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht. Er hat sich hiezu nicht geäußert.

 

Für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ist nach dem obzit § 53 Abs1 Z 1 lit a) legcit maßgebend, daß der Verdacht besteht, daß mit Glücksspielapparaten oder auch technischen Hilfsmitteln fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird.

 

Der Verdacht, daß im vorliegenden Fall dem Glücksspielgesetz unterliegende Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten vorgenommen wurden, ist aufgrund obigen Erhebungsergebnisses als begründet anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diesbezüglich auf das Inaussichtstellen von vermögensrechtlichen Gegenleistungen abzustellen. Dies kann auch in Form eines Realoffertes durch das Aufstellen eines Automaten geschehen, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten.

 

Dieser Anschein ist angesichts des bei der Überprüfung an Ort und Stelle festgestellten Höchsteinsatzes von mehr als S 5,-- bzw des Anschlusses der Apparate sogar an einen Geldscanner, was auch für einen möglichen höheren Einsatz spricht, sowie der vom Sachverständigen festgestellten Gewinnmöglichkeit von über S 200,--, nicht zweifelhaft. Der Berufungswerber selbst hat im übrigen bloß behauptet, die Apparate unterlägen nicht dem Glücksspielgesetz, ohne dem ihm angelasteten Vorwurf konkret entgegenzutreten und seine Behauptungen zu begründen. Daß die Apparate frei zugänglich aufgestellt waren und von ihm betrieben wurden, bestreitet er im übrigen gar nicht. Wenn er meint, das Betreiben der Apparate sei nicht rechtswidrig, ist ihm zu entgegnen, daß es im gegenständlichen Verfahren nicht darauf ankommt, ob ihm eine Übertretung des § 52 Abs 1 GSpG vorgeworfen werden kann; dies ist im Verwaltungsstrafverfahren zu klären. Auch die weitere Verantwortung, daß der gegenständliche Wechsler bzw Scanner jedenfalls erlaubtermaßen betrieben werden dürfe, vermag die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, weil dieses Gerät unbestrittenerweise mit den Glücksspielapparaten verbunden war - letztere sohin offensichtlich über den Geldwechsler bzw. Scanner bespielbar waren. Es handelt sich daher um ein technisches Hilfsmittel, welches entsprechend dem obzit § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz ebenfalls beschlagnahmt werden

kann.

 

Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht sohin der Verdacht, daß sich der Berufungswerber als Veranstalter im Sinne des Glücksspielgesetzes strafbar gemacht hat. Da ein klares Bild über alle wesentlichen Sachverhaltselemente gegeben ist, wurde die Einvernahme der - im übrigen auch zu keinem bestimmten Beweisthema beantragten - Zeugen für nicht erforderlich erachtet.

 

Sinn und Zweck der Beschlagnahmeregelung des § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz und des § 39 VStG ist es, durch die Beschlagnahme die Sicherung des Verfalles zu gewährleisten, also zu verhindern, daß

die der gegenständlichen Übertretung zugrundeliegenden Apparate dem Zugriff der Behörde entzogen werden. Ob der Verfall als Strafe gegen einen konkreten Beschuldigten tatsächlich ausgesprochen wird, ist bei

der Beschlagnahme nicht zu beurteilen.

 

Die Spruchkorrektur hatte aufgrund der diesbezüglich mit 01 01 1997 in Kraft getretenen Novelle des Glücksspielgesetzes, BGBl 1996/747, zu erfolgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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