Der Kasseninhalt von beschlagnahmten Glücksspielgeräten ist nicht zuletzt auch nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Beschlagnahme nach § 53 Abs 1 GSpG miterfasst (VwGH 27.4.2012, 2011/17/0315).
Im Übrigen ging auch der Gesetzgeber zufolge § 55 Abs 3 GSpG eindeutig und teleologisch durchaus nachvollziehbar davon aus, dass "Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befindet" ebenfalls von der Beschlagnahme erfasst sein sollte.
Wird aber eine vorläufige Beschlagnahme durch einen Beschlagnahmebescheid bestätigt, so ist die vorläufige Beschlagnahme nicht mehr selbständig existent und kann daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde sein (vgl VfSlg 9099/1981; VfSlg 10.524/1985). Dieser Ansicht hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss VwSlg 12.470A/1987 angeschlossen und in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass das Beschwerdeverfahren zwar einzustellen sei, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufwandersatzes an den Bf aber nicht vorlägen (siehe auch VwGH 10.8.2010, 2010/17/0091, sowie VwGH 20.3.2009, 2008/02/0273).