Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten muß ein ausreichender Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegen. Es ist daher rechtswidrig, wenn ein Apparat durch faktische Amtshandlung vorerst beschlagnahmt wird und erst nach Erlassung des Beschlagnahmebescheides von der Behörde überprüft wird, inwieweit das Gerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreift.
Es kann nicht in jedem Fall automatisch mit Beschlagnahme vorgegangen werden, sondern es muß fallbezogen überprüft und begründet werden, warum die Sicherung des Verfalls durch Beschlagnahme erforderlich ist.