Rechtssatz: Für die Frage, wer Beschuldigter ist, kommt es nicht auf die Adressierung des Straferkenntnisses an, sondern darauf, wem die Übertretung angelastet wurde. Die Adressierung eines Straferkenntnisses ist zwar für die Frage seiner rechtswirksamen Zustellung von Bedeutung, nicht jedoch dafür, wem die Übertretungen angelastet werden und wer daher Beschuldigter sein soll. Letzteres ergibt sich aus dem
Spruch: (allenfalls in Verbindung mit der
Begründung: ) eines Straferkenntnisses. Aus v... mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P-Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien, V-Au, auf der Baustelle in Wien, N-Straße 1) den serbischen Staatsangehörigen Herrn Rade Pe., geb. am 17.09.1953, von 13.03.2007 bis 14.03.2007 mit Stemmarbeiten beschäftigt hat; 2) den rumänischen Staatsangehörigen Herrn Ioan S.,... mehr lesen...
Beachte Beschwerde beim VwGH anhängig Rechtssatz: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerberin und als solcher im Sinne des § 9 Abs 1 und 2 VStG zu deren Vertreten nach außen berufen. Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die Berufungswerberin als juristische Person für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21.11.2000, Zl. 99/09/... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 26.11.2007, Zl 80786-JD/06, wurde Frau C. M. L. Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin der Firma P. EDV-N. GmbH zu verantworten, dass durch diese Firma eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Europaweites Portal für Transport) mit der E-Mailadresse ?XY? ohne vorherige Zustimmung des Empfängers am 08.08.2006, um 09.32 Uhr an die E-Mailadresse ?XY? des Herrn Dipl Ing R. Z., in G., ... mehr lesen...
Rechtssatz: Darüberhinaus, geht die Berufungsbehörde im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2000, Zl 99/09/0002, davon aus, dass in einem das Strafverfahren abschließenden Bescheid, im Straferkenntnis oder gegebenenfalls in der Strafverfügung über die Haftung des gemäß § 9 Abs 7 VStG haftenden Unternehmens abzusprechen ist. Die
Begründung: einer Haftung setzt somit die Übermittlung eines (Original-)Bescheides voraus, in dem auch ein normativer Abspruch über die H... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2006, Zl VK-16038-2006, wurde Herrn H. H., D-W., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 21.06.2006 um 23.15 Uhr Tatort: Gemeinde Gries, auf der A 13, bei km 34.200, geeichte Brückenwaage, LKW-Einreise Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY Anhänger, XY Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als nach außen befugtes Organ der Fa H. H. GmbH und Co KG der Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nich... mehr lesen...
Für den gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ergibt sich auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender Sachverhalt: Mit der Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 24.07.2006, GZ: 023823/2006-1, wurde Herrn S F zur Last gelegt, er habe als Obmann des Vereins C G Kultur-, Humanitär- und Sportverein der über einen Raum und eine Küche des Objektes in G V... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 48 Abs 2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen. Dies gilt auch für die Zustellung einer Strafverfügung an einen Verein, der nach § 9 Abs 7 VStG als juristische Person für die gegen den vertretungsbefugten Obmann verhängten Geldstrafe haften soll. Im konkreten Fall wurde bei einer Strafverfügung, in der neben der Geldstrafe die Haftung des Vereines nach § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen wurde, deren Zustellung an den Obmann zu eigenen Handen verfügt, währen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 48 Abs 2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen. Dies gilt auch für die Zustellung einer Strafverfügung an einen Verein, der nach § 9 Abs 7 VStG als juristische Person für die gegen den vertretungsbefugten Obmann verhängten Geldstrafe haften soll. Im konkreten Fall wurde bei einer Strafverfügung, in der neben der Geldstrafe die Haftung des Vereines nach § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen wurde, deren Zustellung an den Obmann zu eigenen Handen verfügt, währen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion X vom 4.11.2003 wurde P*** B***** folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben am 24.06.2003, um 12,00 Uhr, in 2*** S********, D******straße 21-25, als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener, der Firma B***** GmbH & Co KG, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen **-** 128 (D) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen **-** 398 (D) gefährliche Güter LEERES TANKFAHRZEUG, 9 ADR, LETZT... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der gemäß §9 Abs7 VStG Haftungspflichtige dem Strafverfahren gegen das Organ nicht beigezogen, dann wurde keine Haftung begründet. Dem Unternehmen, das nicht als Partei am Verfahren beteiligt war und dem das Straferkenntnis nicht zugestellt wurde, kommt kein Berufungsrecht zu. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Mit Strafverfügung vom 05 02 2004 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gegen Herrn *** vier Geldstrafen in Höhe von insgesamt 200 Euro, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers Firma *** GmbH (in der Folge Berufungswerberin) verschiedene (näher spezifizierte) Übertretungen des Kraftfahrgesetzes zu verantworten habe. In dieser Strafverfügung wurde kein Abspruch über eine allfällige Haftung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prozessvoraussetzung der ?Beschwer?, ist ein Rechtsmittel des nach § 9 Abs 7 VStG Haftungspflichtigen nicht zulässig, wenn im angefochtenen Straferkenntnis (bzw der angefochtenen Strafverfügung) kein Ausspruch über die Haftung erfolgt ist. Da dieser Ausspruch über diese Haftung auch nach der Rechtsprechung später nicht nachgeholt werden kann, ist die juristische Person von der Möglichkeit der haftungsmäß... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nach § 9 Abs 7 VStG mithaftenden Personen sind Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens. Wendet man diese Regelung auch auf den Anlassfall der Bestrafung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers an (siehe §§ 39 und 370 Abs 1 GewO 1994), so hätte die erstinstanzliche Strafbehörde im Hinblick auf die neuere Judikatur des VwGH (siehe Erk vom 21 11 2000, 99/09/0002, und vom 7 8 2001, 98/02/0235) die Gesellschaft in dem gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer geführten Verf... mehr lesen...
1. Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.10.2001, Zahl MA 67-RV- 409825/1/7, wurde Herr Ing Karl P als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-19, der U-GmbH, dafür bestraft, dass er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 2.7.2001, bekannt zu geben, wer das gegenständliche Fahrzeug am 24.4.2001, um 22.15 Uhr, in Wien, R-gasse abges... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erk 99/09/0002 die Notwendigkeit einer Ausweitung der Parteienstellung im Wege einer Art 6 MRK konformen Interpretation darin gesehen hat, dass es dem Haftungspflichtigen in einer rechtstaatlich einwandfreien Weise möglich sein muss, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern. Nach Auffassung de... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "I. M K hat als gemäß §9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma K GesmbH, Rstraße 2, B, zu vertreten, daß die K GesmbH am 28.12.1990, 11,10 Uhr, in xx, gegenüber dem Haus Sstraße 10 a, in dem Sattelanhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen N , welcher von dem Sattelzugfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen N gezogen wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Jährliche Überprüfung von Rolltoren durch befugte Kontrollorgane: Überprüfungsauftrag an Zivilingenieur entbindet Arbeitgeber nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; Strafbemessung; Bei juristischen Personen ist primär auf deren Vermögen und nicht auf das des für sie handelnden Organes abzustellen. Verbot der reformatio in peius. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 ANSchG e... mehr lesen...