TE UVS Niederösterreich 1993/01/04 Senat-ME-92-029

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Veröffentlicht am 04.01.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben. Punkt I des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird zur Gänze, die Spruchteile III und IV jedoch nur soweit sie sich auf Spruchteil I beziehen, aufgehoben.

 

Im Spruchteil III und IV treten daher S 130,-- anstelle von S 360,-- und S 1.300,-- anstelle von S 3.600,--.

 

Gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der aufgehobenen Teile des Spruches verfügt.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

 

"I. M K hat als gemäß §9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52,

    zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma K GesmbH,

    Rstraße 2,      B, zu vertreten, daß die K GesmbH am 28.12.1990,

    11,10 Uhr, in      xx, gegenüber dem Haus Sstraße 10 a, in dem

    Sattelanhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen N        ,

    welcher von dem Sattelzugfahrzeug mit dem polizeilichen

    Kennzeichen N         gezogen wurde, "Heizöl schwer" befördern

    ließ und dabei die K GesmbH als Halterin dieser

    Beförderungseinheit

 

1.

entgegen der Bestimmung des §2 Abs2 Z2 Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 (GGTFV 1988), BGBl 1988/449 idF BGBl 1990/601, nicht im Besitz einer besonderen Genehmigung gemäß §12 Gefahrengutbeförderungsgesetz-Straße (GGSt), BGBl 1979/209 idF BGBl 1988/181, und einer besonderen Zulassung gemäß §17 des zuletzt zitierten Gesetzes war;

2.

diese entgegen der Bestimmung des §16 Abs1 Gefahrengutbeförderungsgesetz-Straße (GGSt), BGBl 1979/209 idF BGBl 1988/181, nicht zusätzlich versichert hat;

3.

entgegen Z5 des Anhanges zur Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 (GGTFV 1988), BGBl 1988/449 idF BGBl 1990/601, den Tank nicht an beiden Längsseiten und hinten mit der Aufschrift "Flammpunkt über 100 Grad C" versehen hatte, sowie

4.

entgegen §23 Abs2 Z5 iVm Abs3 Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 (GGTFV 1988), BGBl 1988/449 idF BGBl 1990/601, nur einen Feuerlöscher auf dem Sattelkraftfahrzeug untergebracht hatte.

 

  M K hat damit Verwaltungsübertretungen gemäß §42 Abs2 Z20 lc GGSt in Verbindung mit den unter den Punkten 1 bis 4 zitierten Bestimmungen zu verantworten und ist

  zu Punkt 1. mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- und für

              deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden,

  zu Punkt 2. mit einer Geldstrafe von S 500,-- und für

              deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden,

  zu Punkt 3. mit einer Geldstrafe von S 500,-- und für

              deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden sowie

  zu Punkt 4. mit einer Geldstrafe von S 300,-- und für

              deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden zu bestrafen.

 

II. M K hat als gemäß §9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma K GesmbH

    Rstraße 2,      B, zu vertreten, daß die K GesmbH am 28.12.1990,

    11,10 Uhr, in      xx, gegenüber dem Haus Sstraße 10 a, als

    Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen N und dem Sattelanhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen N

 

1.

es unterlassen hat, dieses mit einem Verbandszeug sowie einer Warneinrichtung auszustatten und damit der Vorschrift des §103 Abs1 Z2 KraftfahrG 1967, BGBl 1967/269 idF BGBl 1990/458, zuwidergehandelt wurde;

2.

nicht dafür gesorgt hat, daß das Auspuffendstück des Sattelfahrzeuges ordnungsgemäß beschaffen war, und damit übermäßiger Lärm verursacht und damit den §§ 4 Abs2 erster Satz, §12 Abs1 iVm §103 Abs1 KraftfahrzeugG 1967, BGBl 1967/267 idF BGBl 1990/458, zuwidergehandelt wurde;

3.

nicht dafür gesorgt hat, daß das Sattelfahrzeug auf der rechten Seite mit den vorgeschriebenen Gewichtsaufschriften versehen war und damit gegen §27 Abs2 iVm §103 Abs1 KraftfahrzeugG 1967, BGBl 1967/267 idF BGBl 1990/458, verstoßen wurde, sowie

4.

den Sattelanhänger, der gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft yy (Zulassungsschein) nur von Sattelfahrzeugen gezogen werden darf, welche mindestens eine Sattellast von 9.500 kg aufzunehmen in der Lage sind, mit einem Sattelfahrzeug mit einer maximalen Sattellast von 9.240 kg ziehen ließ und damit die Auflage des Zulassungsscheines iVm §36 litc KraftfahrG 1967, BGBl 1967/267 idF BGBl 1990/458, nicht eingehalten wurde.

M K hat damit Verwaltungsübertretungen gemäß §134 Abs1 erster Satz l c  iVm mit den unter Punkten 1 bis 4 zitierten Bestimmungen zu vertreten und ist

zu Punkt 1. mit einer Geldstrafe von S 300,-- und für deren

             Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,

zu Punkt 2. mit einer Geldstrafe von S 300,-- und für deren

             Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,

zu Punkt 3. mit einer Geldstrafe von S 200,-- und für deren

             Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden sowie

zu Punkt 4. mit einer Geldstrafe von S 500,-- und für deren

             Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden zu bestrafen.

 

M K ist daher zu den Spruchteilen I. und II. mit einem Gesamtbetrag von S 3.600,-- sowie für dessen Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe von insgesamt 216 Stunden zu bestrafen.

 

III. Gemäß §64 Abs1 und Abs2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52, hat M K 10 % der verhängten Strafen, mithin in Summe

     S 360,-- als Beitrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens zu bezahlen.

 

IV.  Gemäß §9 Abs7 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52, haftet die K GesmbH für die über M K verhängten Geldstrafen von insgesamt S 3.600,-- sowie für die von dieser zu bezahlenden Verfahrenskosten von insgesamt S 360,-- zur ungeteilten Hand."

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte Berufung. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 hat die Beschuldigte die Berufung insoweit zurückgezogen, als sich diese Berufung auf die Delikte nach dem KFG (Teil II des Spruches des angefochtenen Bescheides) bezieht. Hingegen wurde die Berufung betreffend die Delikte nach dem GGSt (Teil I) aufrechterhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §42 Abs2 Z20 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - GGSt - begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen, wer als Halter entgegen

§33 Abs1 nicht für die Einhaltung der im §10 enthaltenen Bestimmungen sorgt.

 

Adressat der Norm des §42 Abs2 Z20 GGSt und somit strafrechtlich verantwortlicher Täter ist der Halter eines Fahrzeuges. Der Halter ist derjenige, der über die Verwendung des Fahrzeuges bestimmt und es auf eigene Rechnung in Gebrauch hat. Der Halter kann eine vom Eigentümer, Zulassungsbesitzer, Besitzer, Nießbraucher, Mieter oder Entleiher verschiedene Person sein. Die Eigenschaft als Halter stellt daher - ebenso wie jene eines Lenkers oder Zulassungsbesitzers nach dem KFG - ein wesentliches Tatbildmerkmal dar.

 

§31 VStG bestimmt, daß die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

Eine taugliche Verfolgungshandlung bezüglich einer bestimmten Übertretung liegt nur dann vor, wenn sich diese Verfolgungshandlung auf die wesentlichen Tatbildmerkmale erstreckt.

 

Im konkreten Fall wurde eine Verfolgungshandlung in Form der Strafverfügung vom 13.2.1991 gegen die Beschuldigte als Zulassungsbesitzer gesetzt. Damit wurde aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungszeit keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen, die sämtliche für das dargestellte Tatbild erforderlichen Sachverhaltselemente (Eigenschaft als Halter) umfaßt hätte, sodaß Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Die Spruchteile III und IV des angefochtenen Bescheides beziehen sich sowohl auf den Spruchteil I als auch II. Da die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Haftung der Gesellschaft nach §9 Abs7 VStG im Zusammenhang zur Grundsatzentscheidung zu sehen sind, bezieht sich die Zurückziehung der Berufung zum Spruchteil II auch auf den aliquoten Anteil der Kosten. Die Berufungswerberin hat daher zum rechtskräftig gewordenen Spruchteil II insgesamt eine Geldstrafe von S 1.300,-- (gesamte Ersatzfreiheitsstrafe 78 Stunden) und Verfahrenskosten für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 130,--, somit insgesamt S 1.430,-- zu entrichten. Im gleichen Umfang erstreckt sich die Haftung der K GesmbH nach §9 Abs7 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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