Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion X vom 4.11.2003 wurde P*** B***** folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Sie haben am 24.06.2003, um 12,00 Uhr, in 2*** S********, D******straße 21-25, als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener, der Firma B***** GmbH & Co KG, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen **-** 128 (D) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen **-** 398 (D) gefährliche Güter LEERES TANKFAHRZEUG, 9 ADR, LETZTES LADEGUT: 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. als Beförderer befördert und es hiebei unterlassen im Rahmen des §7 Abs1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) 1) sich zu vergewissern, dass vom Lenker die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit ordnungsgemäß mitgeführt wurden, da das mitgeführte Beförderungspapier nicht den Vorschriften nach Abschnitt 5.4.1 ADR entsprach, weil es in der Fassung der nicht mehr geltenden ADR Novelle 1999 abgefasst war, statt der offiziellen Benennung des letzten Ladegutes die Handelsbezeichnung eingetragen war und die gesetzlich vorgeschriebene Schreibweise und Reihenfolge nicht eingehalten wurden und 2) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht waren, da die an der Vorderseite des Sattelzugfahrzeuges und an der Rückseite des Sattelanhängers angebrachten orangefarbenen Warntafeln ohne Zahlen unzulässigerweise in der Mitte einen schwarzen Querstrich hatten und bei drei am Sattelanhänger angebrachten orangefarbenen Warntafeln mit Zahlen der schwarze Rand fehlte.
Wegen Verletzung folgender Rechtsvorschriften wurden über P*** B***** zwei Geldstrafen in Höhe von je ? 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 20 Stunden) verhängt:
1)
Abschnitt 5.4.1 ADR iVm §13 Abs1 a Z 2 GGBG iVm §27 Abs1 Z 1 GGBG
2)
Abschnitt 5.3.2 ADR iVm §13 Abs1 a Z 6 GGBG iVm §27 Abs1 Z 1 GGBG
Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wurde mit ? 146,-- festgesetzt.
Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion X vom 8.7.2003 und auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die B***** GmbH & Co KG, vertreten durch Thorsten Bäcker, rechtzeitig Berufung erhoben, wie sowohl aus dem verwendeten Geschäftspapier als auch aus der Fertigung und dem Absender auf dem Briefkuvert hervorgeht.
Die Berufungsbehörde hat daraufhin der Berufungswerberin mitgeteilt, dass es zwar möglich ist, dass P*** B***** durch die Berufungswerberin gemäß §10 Abs1 AVG vertreten wird, diesbezüglich jedoch keine schriftliche Bevollmächtigung vorliegt. Dem Verbesserungsauftrag, eine schriftliche Bevollmächtigung zur Vertretung des P*** B***** nachzureichen, wurde von der Berufungswerberin nicht entsprochen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Land NÖ hat dazu wie folgt erwogen:
Partei im Verfahren und somit berufungslegitimiert ist nur Herr P*** B***** persönlich. Es ist zwar zulässig, dass sich dieser gemäß §10 Abs1 AVG 1991 vertreten lässt, jedoch hat sich ein Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Da trotz diesbezüglichen Verbesserungsauftrages von der Berufungswerberin keine Bevollmächtigung durch den Beschuldigten nachgewiesen wurde, kann die Berufungswerberin den Beschuldigten P*** B***** auch nicht wirksam vertreten. Die Berufung kann also nicht ihm persönlich zugerechnet werden.
Wenn aber nun die Berufung der B***** GmbH & Co KG und nicht dem Beschuldigten zuzurechnen ist, stellt sich die Frage, ob diese überhaupt berufungslegitimiert ist.
Gemäß §9 Abs7 VStG 1991 haften juristische Personen, Personengesellschaften des Handelrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in geldbemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21.11.2000, Zl 99/09/0002, die Parteistellung des nach §9 Abs7 VStG Haftungspflichtigen im Strafverfahren gegen das Organ bejaht. Nach dieser Rechtsprechung ist der Haftungspflichtige im Sinne der §§24 VStG, 8 AVG, bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann in diesem Verfahren auch alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes ausüben. Die Erlassung eines eigenen Haftungsbescheides in einem besonderen Verfahren bedarf es nicht. ? Die Erstbehörde wäre somit aufgrund §9 Abs7 VStG von amtswegen verpflichtet gewesen, das vom Berufungswerber vertretene Unternehmen, die Berufungswerberin, am Verwaltungsstrafverfahren als Partei zu beteiligen. Nach der Aktenlage ist dies aber nicht geschehen und wurde vor allem der angefochtene Bescheid der Berufungswerberin überhaupt nicht zugestellt (sondern nur dem Beschuldigten P*** B*****). Weil aber ohne gegenüber der Berufungswerberin wirksamen Ausspruch gemäß §9 Abs7 VStG deren Haftung nicht begründet werden kann (vgl VwGH vom 25.02.2004, Zl 2001/09/0166), fehlt es für eine Berufung durch die Berufungswerberin an einem Berufungsgegenstand, nämlich an einem gegen diese erlassenen Bescheid und somit aber an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Berufung.
Da somit einerseits die Berufungswerberin nicht für den Beschuldigten wirksam Berufung erheben konnte, andererseits auch nicht für sich selbst Berufung erheben kann, weil ihr selbst der angefochtene Bescheid gar nicht zugestellt wurde, war die Berufung der Berufungswerberin spruchgemäß zurückzuweisen.
Gemäß §51e Abs2 Z 1 VStG 1991 konnte auch aus diesem Grund eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfallen.