RS UVS Steiermark 2006/11/03 40.17-2/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 48 Abs 2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen. Dies gilt auch für die Zustellung einer Strafverfügung an einen Verein, der nach § 9 Abs 7 VStG als juristische Person für die gegen den vertretungsbefugten Obmann verhängten Geldstrafe haften soll. Im konkreten Fall wurde bei einer Strafverfügung, in der neben der Geldstrafe die Haftung des Vereines nach § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen wurde, deren Zustellung an den Obmann zu eigenen Handen verfügt, während die Zustellung an den Verein, zu Handen des (zur Empfangnahme befugten) Obmannes, nur gegen RSb erfolgte. Somit wurde die an den Verein adressierte Strafverfügung bereits nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch hinterlegt. Eine Heilung dieses Zustellmangels trat nicht ein, da der Obmann die Strafverfügung lediglich als Beilage zur Mahnung, den Strafbetrag einzuzahlen, erhalten hatte. Bei dieser Vorgangsweise ist auch ein behördlicher Wille, die Zustellung der Strafverfügung an den Verein (richtig) nachzuholen, nicht erkennbar. Der nach der Mahnung eingebrachte Antrag des Vereines auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und sein Einspruch gegen die Strafverfügung hätten daher mangels rechtswirksamer Zustellung derselben an den Verein zurückgewiesen werden müssen.

Schlagworte
Strafverfügung Haftungsbescheid Zustellung zu eigenen Handen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten