TE UVS Tirol 2007/01/25 2007/26/0170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung der H. H. GmbH und Co KG, H. ?U. -Ring XY, D-W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2006, Zl VK-16038-2006, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis der  Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2006, Zl VK-16038-2006, wurde Herrn H. H., D-W., folgender

Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 21.06.2006 um 23.15 Uhr

Tatort: Gemeinde Gries, auf der A 13, bei km 34.200, geeichte

Brückenwaage, LKW-Einreise

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

Anhänger, XY

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als nach außen befugtes Organ der Fa H. H. GmbH und Co KG der Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D. O. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte und die Summe der Achslast gemäß § 4 Abs 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 1.050 kg überschritten wurde.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 7a KFG verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von Euro 180,00 verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat die Zustellung des Straferkenntnisses über die aufgrund des Rechtshilfeübereinkommens BGBl Nr 526/1990 von Deutschland als zuständige Stelle bekannt gegebene Regierung der Oberpfalz veranlasst. Laut Zustellurkunde wurde der Strafbescheid dem Beschuldigten am Mittwoch, dem 20.12.2006, zugestellt.

 

Am 02.01.2007 ist bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Faxmitteilung eingelangt. Auf der dabei übermittelten ersten Seite des Straferkenntnisses vom 05.10.2006, Zl VK-16038-2006, findet sich folgende, offenkundig vom Beschuldigten unterfertigte handschriftliche Anmerkung:

?Hiermit legen wir Wiederspruch ein.?

Am Kopf der Faxmitteilung scheint als Absender die H. H. GmbH und Co

KG auf.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Durch die Bestimmung in § 66 Abs 4 AVG ist klargestellt, dass die Berufungsbehörde zur inhaltlichen Prüfung eines Straferkenntnisses nur dann befugt ist, wenn die Berufung zulässig ist und fristgerecht eingebracht wird. Unzulässige oder verspätete Berufungen sind hingegen ohne Eingehen auf das Sachvorbringen zurückzuweisen. Unzulässig ist eine Berufung insbesondere dann, wenn die als Berufungswerber auftretende Person zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert ist.

 

Im vorliegenden Fall war nun zunächst zu prüfen, wem die am 02.01.2007 bei der Erstinstanz eingelangte Eingabe zuzurechnen ist.

 

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Berufung eine Prozesshandlung darstellt und für ihre Auslegung daher ausschließlich der objektive Erklärungswert maßgeblich ist, d.h. dass es lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den wahren Willen ankommt (VwGH 30.09.1981, Zl 81/03/0077 ua).

 

Die bei der Bezirkshauptmannschaft am 02.01.2007 eingelangte, als Berufung zu wertende Faxmitteilung wurde in der ?Wir-Form? abgefasst. In der ?Kopfzeile? des Schreibens scheint als Absender die ?H. H. GmbH und CoKG? auf. Es findet sich im Schreiben auch kein Hinweis, dass der ?Wiederspruch? von der betreffenden Gesellschaft in Vertretung für den Beschuldigten erhoben worden wäre. Bei objektiver Betrachtung ist die betreffende Eingabe daher der H. H. GmbH und Co KG zuzurechnen, also als Berufung dieser Gesellschaft zu werten, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die auf der Faxmittelung aufscheinende Unterschrift offenbar vom Geschäftsführer H. H. selbst stammt (vgl VwGH 19.06.1979, Zl 2037/77). Diese Verständnis stützen auch die sonstigen Eingaben im bisherigen Verfahren, welche ebenfalls alle in der ?Wir-Form? abgefasst sind, und zwar entweder auf Firmenpapier der H. H. GmbH und Co KG oder unter Verwendung des Firmenstempels dieser Gesellschaft, aber jedenfalls mit Anführung der ?H. H. GmbH und Co KG? als Absender im Kopf der Faxmitteilungen. Da die Berufung sohin aufgrund des objektiven Erklärungswertes der H. H. GmbH und Co KG zurechnen ist, mussten zu dieser Frage auch keine weiteren Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG angestellt werden (vgl VwGH v 30.01.1996, Zl 96/11/0145).

 

Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2006, Zl VK-16038-2006, ist nun allerdings an Herrn H. H. gerichtet. Diesem wurde aufgrund seiner in § 9 Abs 1 VStG verankerten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Nichteinhaltung von Verwaltungsbestimmungen durch die H. H. GmbH und Co KG eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zur Last gelegt und gegen ihn eine Geldstrafe verhängt.

Das betreffende Straferkenntnis berührt also ausschließlich die Rechtsposition des Herrn H. H. Mithin kommt nur diesem das Recht der Berufung gegen das betreffende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu.

Dass im § 9 Abs 7 VStG eine Solidarhaftung der Personengesellschaften für Geldstrafen, die über ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe verhängt wurden, festgelegt ist, kann ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Erstinstanz hat nämlich im angefochtenen Straferkenntnis, obwohl § 9 Abs 7 VStG dazu die Möglichkeit geboten hätte, keine Solidarhaftung der H. H. GmbH und Co KG für die gegen den Geschäftsführer der ?Komplementär-GmbH? verhängte Geldstrafe festgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann über die Haftung aber nur in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid abgesprochen werden, und ist es somit ausgeschlossen, dass diese Solidarhaftung gemäß § 9 Abs 7 VStG nach Rechtskraft des Straferkenntnisses in einem eigenen ?Haftungsbescheid? festgestellt wird (vgl VwGH v 21.11.2000, Zl 99/09/0002). Da nun die Erstinstanz ? wie erwähnt ? im angefochtenen Straferkenntnis keinen derartigen Haftungsausspruch getroffen hat, die Nachholung desselben in einem eigenen Bescheid ausgeschlossen ist und auch der Berufungsbehörde keine Legitimation zu einer entsprechenden Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheides zukommt, zumal diese nicht über mehr absprechen kann, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (vgl VwGH v 31.05.1990, Zl 89/09/0143 ua), kann die H. H. GmbH und Co KG durch das in Rede stehende Straferkenntnis nicht beschwert sein. Das Straferkenntnis hat somit ? wie erwähnt - normative Wirkungen ausschließlich gegenüber Herrn H. H. entfaltet, während die Rechtsposition der H. H. GmbH und Co KG mangels eines Haftungsausspruches gemäß § 9 Abs 7 VStG nicht berührt worden ist. Daraus folgt aber, dass der H. H. GmbH und Co KG mangels Beschwer ein Berufungsrecht gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2006, Zl VK-16038-2006, nicht zukommt.

 

Damit erweist sich die vorliegende Berufung als unzulässig und war diese daher spruchgemäß zurückzuweisen.

 

Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Berufung nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde auch in materieller Hinsicht als unberechtigt erweist.

 

Dass eine Überladung vorgelegen hat, steht offenkundig außer Streit. Durch den im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Eichschein vom 18.01.2006 ist zudem die gültige Eichung der Waage im Kontrollzeitpunkt und damit deren ordnungsgemäßes Funktionieren bei der betreffenden Verwiegung belegt. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist jedenfalls zuzubilligen, dass er die betreffende Verwiegung ordnungsgemäß durchführen konnte. Dies gilt umso mehr, als es sich ? wie der Behörde aus früheren Verfahren bekannt ist - beim Wiegevorgang mit der betreffenden nichtselbsttätigen Waage um einen einfachen, weitgehend automatisierten Vorgang handelt. Sohin bestehen auch aus diesen Erwägungen keine Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten bzw am Wiegeschein ausgewiesenen Wiegeergebnisses. Da das betreffende Sattelkraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt sohin ein Gesamtgewicht von (unter Abzug der Messtoleranz) 41.050 kg aufgewiesen hat, ergibt sich insofern ein Verstoß gegen § 4 Abs 7a KFG, demzufolge die Summe der Gesamtgewichte von Kraftwagen mit Anhängern - von den hier unstrittig nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen - maximal 40 t betragen darf.

Als unstrittig zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. H. GmbH und Co KG hat Herr H. H. gemäß § 9 Abs 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Kommanditgesellschaft als Zulassungsbesitzerin der betreffenden Fahrzeuge getragen (vgl VwGH 21.12.1987, Zl 87/10/0114 ua).

Dieser hat daher den objektiven Tatbestand einer Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a leg cit verwirklicht.

 

Herrn H. liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde aber auch ein Verschulden zur Last.

Vorerst ist festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften bzw im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Mit dem Verweis auf Entscheidungen deutscher Gericht, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen, ist daher nichts zu gewinnen. Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat nun der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dem Zulassungsbesitzer bzw dem Verantwortlichen gemäß § 9 VStG kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges eine nach § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. § 103 Abs 1 Z 1 KFG stellt ein sog Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, dh dass der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten hat, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Er muss somit darlegen, dass er wirksame Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterlässt er dies oder misslingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH 25.10.1989, Zl 88/03/0180). Die in § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Verhaltenspflicht verlangt dabei zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer bzw Verantwortliche gemäß § 9 VStG selbst die Beladung dahingehend überprüft, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern ist es im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient, in diesem Fall hat er aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden. Er hat also ? wie erwähnt ? ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.

Es wurde nun aber im bisherigen Verfahren kein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte. Dass im Unternehmen der H. H. GmbH und CoKG kein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet ist, belegen nach Ansicht der Berufungsbehörde bereits die mehreren einschlägigen Strafvormerkungen.

Wenn vorgebracht wurde, dass es aufgrund des im Auftrag angegebenen Gewichtes zu keiner Überladung hätte kommen dürfen, erweist sich dies als nicht zielführend. Der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen strafrechtlich Verantwortliche und auch der selbständig mit der Vornahme oder Überwachung der Beladung betraute Lenker kann nämlich nicht überprüfen, auf welche Weise das Gewicht der Ladung bestimmt worden ist. Damit können diese Personen nicht ohne weiteres von der Richtigkeit der mitgeteilten Gewichtsangaben ausgehen. Auch mit dem Hinweis auf einen ?Verladefehler? ist nichts zu gewinnen. Den Belader trifft gemäß § 101 Abs 1a KFG eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung bestimmter Gewichtsbestimmungen. Diese Bestimmung enthebt aber den Lenker und den Zulassungsbesitzer nicht von den eigenen Verpflichtungen gemäß § 102  Abs 1 bzw § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges, sondern führt ? wie erwähnt ? lediglich eine zusätzliche Verantwortlichkeit des für die Beladung Anordnungsbefugten ein (vgl VwGH 1996, Zl 95/03/0046). Daraus folgt, dass sich der Zulassungsbesitzer oder die von diesem mit der eigenständigen Vornahme dieser Tätigkeit betraute Person selbst von der ordnungsgemäßen Beladung bzw der Einhaltung der Gewichtsbestimmungen zu überzeugen haben und sich nicht auf bloße Angaben des Beladers verlassen dürfen.

Ebenfalls ins Leere geht der Hinweis, dass die Überladung für den Fahrer nicht erkennbar gewesen sei. Mit dieser Problematik hat sich der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, dass sich ein mit Güterbeförderungen befasster Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge zu laden hat, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht jedenfalls eingehalten wird (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 11.06. 1986, Zl 86/03/0015, und die dort zitierte hg Judikatur).

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Was die Strafhöhe anlangt, wurde die Geldstrafe lediglich mit 3,6 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe bemessen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war aufgrund der einschlägigen Strafvormerkungen selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten geboten, weil anderenfalls dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht hinreichend Rechnung getragen würde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Das, verfahrensgegenständliche, Straferkenntnis, ist, nun, allerdings, an, Herrn H.H., gerichtet, Mithin, kommt, nur, diesem, das, Recht, der, Berufung, zu, Dass, im, § 9 Abs 7 VStG, eine, Solidarhaftung, der, Personengesellschaften, festgelegt, ist, kann, ebenfalls, zu, keiner, Beurteilung, führen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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