TE UVS Steiermark 2006/11/03 30.17-200/2006

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Veröffentlicht am 03.11.2006
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Spruch

Spruch I

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn S F, vertreten durch Mag. Dr. A K & Mag. Dr. M M, Rechtsanwälte in G, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22.09.2006, GZ: 023823/2006-2, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) idF BGBl Nr. 1998/158 wird die Berufung abgewiesen. Spruch II Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des C G Kultur-, Humanitär- und Sportverein, vertreten durch Mag. Dr. A K & Mag. Dr. M M, Rechtsanwälte in G, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22.09.2006, GZ: 023823/2006-2, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) idF BGBl Nr. 1998/158 wird die Berufung gegen Spruchpunkt I.) mit der Maßgabe abgewiesen, als der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels rechtswirksamer Zustellung der Strafverfügung vom 24.07.2006, GZ: 023823/2006-1, als unzulässig zurückgewiesen wird. Demzufolge wird auch der Berufung gegen Spruchpunkt II.) - ausschließlich hinsichtlich seines Abspruches gegenüber dem C G Kultur-, Humanitär- und Sportverein - Folge gegeben.

Text

Für den gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ergibt sich auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender Sachverhalt: Mit der Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 24.07.2006, GZ: 023823/2006-1, wurde Herrn S F zur Last gelegt, er habe als Obmann des Vereins C G Kultur-, Humanitär- und Sportverein der über einen Raum und eine Küche des Objektes in G V, K, am 13.07.2006 verfügungsberechtigt war, zu verantworten, dass zumindest an diesem Tag die als Geschäftsräume bewilligten Räume als Vereinslokal und somit bewilligungswidrig genutzt wurden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 118 Abs 1 Z 7 iVm § 39 Abs 2 Stmk. BauG wurde über Herrn S F eine Geldstrafe in der Höhe von ? 363,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid verfügt, dass der Verein C G Kultur-, Humanitär- und Sportverein gemäß § 9 Abs 7 VStG für die im Spruch verhängte Strafe im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand hafte. Weiters wurde mit der Zustellverfügung angeordnet, dass diese Strafverfügung Herrn S F, als Obmann des Vereins C G Kultur-, Humanitär- und Sportverein an der Abgabestelle G, K, zu eigenen Handen (RSa) und dem Verein C G Kultur-, Humanitär- und Sportverein zu Handen Herrn S F, G, K, mit Zustellnachweis (RSb) zugestellt wird. In der Folge wurde vom örtlich zuständigen Zustellorgan der Österreichischen Post AG am 28.07.2006 gegen 09.30 Uhr eine Zustellung der Strafverfügungen an der oben angeführten Abgabestelle erfolglos versucht. Da er Herrn S F nicht erreichen konnte, wurde diesem der zweite Zustellversuch für den darauf folgenden Montag, den 31.07.2006, angekündigt. Da der Zusteller auch an diesem Tag Herrn S F nicht antreffen konnte ließ er eine Hinterlegungsanzeige im Sinne des § 17 Abs 2 ZustellG an der Abgabestelle zurück. Diese Strafverfügung wurde daraufhin am 01.08.2006 beim Postamt G hinterlegt. Die an den Verein adressierte Strafverfügung wurde bereits nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch am 28.07.2006 beim Postamt G hinterlegt und eine entsprechende Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage des Herrn S F eingelegt. Da der Herrn S F mit der gegenständlichen Strafverfügung auferlegte Betrag nicht bezahlt wurde, wurde Herr S F mit der Mahnung vom 28.08.2006 aufgefordert, unverzüglich diesen Gesamtbetrag zu überweisen. Diesem Schreiben waren ein Erlagschein und eine Ablichtung der zitierten Strafverfügung angeschlossen. Mit der Eingabe vom 05.09.2006 wurde daraufhin von den nunmehrigen Berufungswerbern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einem Einspruch gegen die Strafverfügung und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden Berufungswerber erst am 30.08.2006 (Zustellung der Mahnung vom 28.08.2006) Kenntnis von der Angelegenheit erfahren hätten. Sie bekämen im Normalfall immer jede Post, der Briefkasten werde auch täglich ordnungsgemäß behoben. Behördliche Schriftstücke würden mit einer besonderen Sorgfalt behandelt und Fristen immer in Vormerk genommen. Es sei daher unerklärlich warum die beiden Berufungswerber (in persona des Erstbeschuldigten) keine Kenntnis von der Strafverfügung erhalten konnten. Eine Hinterlegungsanzeige habe sich jedenfalls nicht in der Post der vergangenen Wochen befunden. Nach Einvernahme des örtlich zuständigen Zustellorganes der Österreichischen Post AG wurden dessen Angaben von den beiden Berufungswerbern nicht bestritten und vorgebracht, dass es sein könne, dass die Hinterlegungsverständigung mit dem zahlreichen Werbematerial, welches tagtäglich zugestellt werde, verwechselt worden und dementsprechend untergegangen sei. Da es sich hiebei um das erste Mal handle, sei von leichtester Fahrlässigkeit auszugehen, weshalb die Voraussetzungen des § 71 AVG vorlägen. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2006 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.09.2006 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig der Einspruch vom selben Tag gegen die Strafverfügung vom 24.07.2006 als verspätet zurückgewiesen. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid von beiden Berufungswerbern gemeinsam erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass in der Zwischenzeit der Berufungswerber S F eine neuerliche Strafverfügung erhalten habe, nicht jedoch eine die den Verein betreffe. Es gebe sohin offenbar ein Problem mit der Postzustellung. Unter Hinweis auf die im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Gründe wurde neuerlich vorgebracht, dass es einerseits naturgemäß immer wieder vorkommen könne, dass Poststücke, auch amtlicher Natur, verloren gehen und andererseits die vorgebrachten Gründe eines möglichen Verlustes zumindest einen minderen Grund des Versehens darstellen, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, zumal es keinen nachvollziehbaren Grund gebe, warum die Berufungswerber amtliche Schriftstücke nicht annehmen sollten. Darüber hinaus wurden unter Anführung zahlreicher Zeugen vorgebracht, dass es in den tatbeständlichen Räumen immer wieder zu gesellschaftlichen Zusammenkünften komme die nichts mit dem Verein zu tun hätten und nicht mit einer Nutzung als Vereinslokal im Zusammenhang stehen.

Rechtliche Beurteilung § 71 AVG lautet (auszugsweise):

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder ... Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche oder ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Der Berufungswerber S F begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass es möglich sei, dass die Hinterlegungsanzeige mit dem zahlreichen Werbematerial, welches tagtäglich zugestellt werde, verwechselt worden und dementsprechend untergegangen sei. Der Berufungswerber behauptet nicht einmal, irgendwelche Vorkehrungen zur Vermeidung der Vermischung von wichtigen Schriftstücken zB von Rückscheinbriefen mit sofort zum Altpapier gelangenden Werbematerial getroffen zu haben. Dies obwohl es Erfahrungstatsache ist, dass fast täglich Werbematerial sogleich mit wichtigen Schriftstücken durch die Post zugestellt wird, sodass die Gefahr einer Vermischung sehr groß ist. Im Hinblick auf das Fehlen derartiger Ausführungen ist es dem Berufungswerber nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Einspruchsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffe. Die Erstbehörde hat daher zu Recht mit Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides den Antrag des Berufungswerbers S F auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Da sohin davon auszugehen ist, dass die Strafverfügung vom 24.07.2006 dem Berufungswerber S F ordnungsgemäß nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 31.07.2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde, hätte der Berufungswerber das Rechtsmittel des Einspruchs bis spätestens 14.08.2006 nachweislich zur Post bringen, bei der Behörde erster Instanz abgeben oder an diese faxen müssen. Da der Einspruch jedoch erst am 05.09.2006 an die Erstbehörde gefaxt wurde, wurde er von der Erstbehörde mit Spruchpunkt II.) zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Zur Berufung des C G Kultur-, Humanitär- und Sportvereins ist festzustellen, dass eine Strafverfügung, um rechtswirksam zu sein, gemäß § 48 Abs 2 VStG stets zu eigenen Handen zuzustellen ist. Im gegenständlichen Strafverfahren wurde die Strafverfügung vom 24.07.2006 dem C G Kultur-, Humanitär- und Sportverein jedoch noch nie zu eigenen Handen zugestellt, weshalb sie auch ihm gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Mit der Mahnung vom 28.08.2006 wurde lediglich in der Beilage, die nach Ansicht der Behörde bereits ordnungsgemäß zugestellte Strafverfügung, angeschlossen. Da dieser erstinstanzlichen Erledigung jedoch der Zustellwille hinsichtlich der Strafverfügung fehlt und im Übrigen auch im Widerspruch zum Inhalt der Mahnung steht sowie die Strafverfügung wiederum nicht zu eigenen Handen zugestellt wurde, liegt nicht einmal eine mangelhafte der Sanierung zugängliche Zustellung der Strafverfügung vom 24.07.2006 am 30.08.2006 vor. Da Zustellmängel nach herrschender Rechtsansicht kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, fehlt es mangels wirksamer Erlassung der Strafverfügung gemäß § 71 Abs 1 AVG an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. Erhebung des Rechtsmittels des Einspruchs. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Strafverfügung Haftungsbescheid Zustellung zu eigenen Handen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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