Die nach § 9 Abs 7 VStG mithaftenden Personen sind Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens. Wendet man diese Regelung auch auf den Anlassfall der Bestrafung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers an (siehe §§ 39 und 370 Abs 1 GewO 1994), so hätte die erstinstanzliche Strafbehörde im Hinblick auf die neuere Judikatur des VwGH (siehe Erk vom 21 11 2000, 99/09/0002, und vom 7 8 2001, 98/02/0235) die Gesellschaft in dem gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer geführten Verfahren beiziehen, im Straferkenntnis ihre Haftung iSd § 9 Abs 7 VStG feststellend aussprechen und ihr dieses Straferkenntnis auch zustellen müssen. Dies ist unterblieben. Der Haftungsausspruch kann nicht nachgeholt werden, weil ein eigener Haftungsbescheid (nach der neuen Judikatur) nicht (mehr) zulässig ist. Die Haftung kann deshalb insgesamt nicht aktualisiert werden, woraus folgt, dass die Gesellschaft für die im bekämpften Straferkenntnis ausgesprochene Strafe samt Verfahrenskosten nicht haftet. Mangels einer solchen Haftung fehlt es der Gesellschaft an der rechtlichen Beschwer und damit an der Berufungslegitimation. Ihre Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Kein anderes Ergebnis ist zu erzielen, wenn man den Fall der Bestrafung eines ?gewerberechtlichen? Geschäftsführers nicht dem § 9 Abs. 7 VStG subsumiert, weil es sonst keine Rechtsgrundlage gibt, die ein Berufungsrecht der Gesellschaft begründen könnte.