Wurde der gemäß §9 Abs7 VStG Haftungspflichtige dem Strafverfahren gegen das Organ nicht beigezogen, dann wurde keine Haftung begründet. Dem Unternehmen, das nicht als Partei am Verfahren beteiligt war und dem das Straferkenntnis nicht zugestellt wurde, kommt kein Berufungsrecht zu.