Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) wurde der vom nunmehrigen Berufungswerber gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 08.02.2005, GZ: 9987836/SZD, mit welcher über ihn wegen Verletzungen des Stmk. Parkgebührengesetzes bzw. der Grazer Parkgebührenverordnung eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde, eingebrachte Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid im... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Strafverfügung nach § 52a VStG nur deshalb behoben, weil darin das Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeuges unrichtig angeführt wurde, ist dies keine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Dasselbe gilt, wenn der Behebungsbescheid nach § 52a VStG irrtümlich erlassen wird, weil es wegen der Vielzahl der angelasteten Parkgebührendelikte zu Verwechslungen kam und hinsichtlich jener Delikte, auf die sich der Behebungsbescheid bezieht, noch gar keine Strafverfügun... mehr lesen...
Gemäß § 52 a Abs 1 VStG können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs 7 AVG gilt sinngemäß. Über den Berufungswerber wurden mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 16.6.2004 wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehr... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Rechtsmittelwerber ist bis zur Zustellung eines ihm von der Erst- oder von der Berufungsbehörde erteilten Auftrags zum Nachtrag eines begründeten Berufungsantrags berechtigt, auch den Nachtrag bei der für die Einbringung der Berufung zuständigen Erstbehörde vorzunehmen, welche hierüber entweder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung - durch Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG - selbst zu entscheiden oder (auch) den Nachtrag der Berufungsbehör... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wahrnehmung eines gegenüber der nicht unzuständigen Erstbehörde bereits beseitigten Mangels als maßgeblicher Grund für die Zurückweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde ist ein offenkundiger Mangel im Sinne des § 52a Abs 1 VStG selbst dann, wenn die Berufungsbehörde davon (mangels Verständigung durch die Verfahrensparteien) keinerlei Kenntnis haben sollte. Der Berufungsbescheid vom 18.8.2004 war daher in Anwendung des § 52a Abs 1 VStG zu beheben. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Erstbehörde den Spruchpunkt 3 (Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 KFG) der rechtskräftigen Strafverfügung gemäß § 52a Abs 1 VStG aufgehoben, so ist die gegen den Behebungsbescheid erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen, da der Berufungswerber hinsichtlich dieses Übertretungstatbestandes nicht beschwert ist. Die weiteren Anträge des Berufungswerbers, die Spruchpunkte 1 und 2 (Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs 4 FSG und § 50 Abs 1 KFG) der bezughabenden Str... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht bereits die Behörde erster Instanz aufgrund der Einwendung des Bestraften vom § 52a VStG Gebrauch und stellt das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ein, so tritt dieser auf § 52a Abs 1 VStG gestützte neue Bescheid an die Stelle der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügungen, wodurch eine Klaglosstellung eintritt. Damit ist die Beseitigung einer zu seinem Nachteil erfolgten Rechtsverletzung erfolgt und ist daher keine Beschwerdemöglichkeit mehr gegeben. Das Begehren... mehr lesen...
Aufgrund der Strafverfügung vom 11.9.1995 wurde der Bezirkshauptmannschaft Weiz mit Schreiben vom 19.9.1995 bekanntgegeben, daß der Berufungswerber durch die Kanzlei Dr. Peter B und Dr. Gerlinde R rechtsfreundlich vertreten werde. Aufgrund des Einspruches des Berufungswerbers vom 29.9.1995 gegen die Strafverfügung vom 11.9.1995 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11.10.1995 erlassen, womit der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde. In der dagegen rechtzeitig einge... mehr lesen...
Rechtssatz: Der UVS hat auch dann über eine Berufung, die rechtzeitig gegen die Zurückweisung eines Einspruchs wegen Verspätung eingebracht wird, innerhalb der Frist nach § 51 Abs 7 VStG zu entscheiden, wenn die Vorinstanz den Zurückweisungsbescheid rechtswidrigerweise nach § 51 Abs 7 VStG behoben und danach ein Straferkenntnis, gegen das neuerlich berufen wurde, erlassen hat. So war der Zurückweisungsbescheid wegen der rechtzeitigen Einbringung der Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen.... mehr lesen...
Rechtssatz: § 52a Abs 1 VStG gewährt nach seinem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut kein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines Unabhängigen Verwaltungssenates. Auf die Ausübung dieser Ermächtigung hat niemand einen Anspruch, dh es besteht ein Ermessen der Behörde (VwGH 20.3.1991, Zl. 91/02/0018). Es kann daher auch eine Zurückweisung eines auf eine solche Aufhebung gerichteten Antrages nicht ... mehr lesen...
Gemäß §52a Abs1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch. Im Gegenstandsfalle wurde durch di... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde durch die Bezirkshauptmannschaft K der Antrag auf Wiedereinsetzung des Herrn Mag. WW gemäß §71 Abs1 VStG wegen Versäumung der Auskunftspflicht nach §103 Abs2 KFG als unbegründet abgewiesen und dagegen die Berufung eingebracht, so ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung nicht der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, da es sich bei Erteilung der Lenkerauskunft nach §103 Abs2 KFG nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Verfahren nach dem AVG handelt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges und er hat auch unbestritten die von der BH R verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht erteilt. Der Bw rechtfertigt sich damit, daß er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen wäre, zumal die Aufforderung nicht ihm sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre. Diesbezüglich habe jedoch ein Vertretungsverhältnis nicht bestanden, die Vertretung habe sich ausschließlich auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: § 52a Abs 1 VStG räumt der erkennenden Behörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur das Recht ein, den von ihr erlassenen Bescheid zu beheben, wenn durch diesen das Gesetz offenkundig verletzt worden wäre. Eine solche Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn der angefochtene Bescheid eine Zurückweisung einer Berufung mangels gesetzmäßiger Ausführung zum Gegenstand hatte, weil in diesem Fall eine derartige offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften n... mehr lesen...
Rechtssatz: Der UVS ist nach § 52 a Abs 1 VStG im Rahmen seines Abänderungsrechtes der von ihm rechtskräftig erlassenen Bescheide berechtigt, die mündlich verkündete Abweisung einer (schriftlichen) Berufung in einem Punkte (mangels diesbezüglicher
Begründung: der Berufung) in eine Zurückweisung der Berufung abzuändern, da das Gesetz durch die Auferlegung der Verfahrenskosten nach § 64 VStG im Falle der Belassung der Abweisung offenkundig verletzt worden wäre. Diese Kosten entfallen nämlich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr von Haus aus nicht einmal zwei Fahrstreifen vorhanden, so kann jemandem, der dort sein Fahrzeug zum Parken abstellt, nicht zum Vorwurf gemacht werden, durch dieses Parken die Fahrbahn derart eingeengt zu haben, daß nicht zumindest zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat in einem Verfahren diesen Sachverhalt zunächst als unerheblich beurteilt und durch die Berufungsentscheidung das er... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufhebung des Erkenntnisses des UVS von Amts wegen und Einstellung des Strafverfahrens, wenn sich im Zuge einer sich an eine Beschwerdeerhebung knüpfenden Verfügung des VwGH zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt ergibt, daß die Entscheidung des UVS dem Beschuldigten seitens der Erstbehörde nicht innerhalb der 15-Monats-Frist des § 51 Abs. 7 VStG zugestellt wurde. Schlagworte Berufungsentscheidung, Rechtzeitigkeit; Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Erstbehörde in einem anhängigen Berufungsverfahren (Berufung nur gegen die Strafhöhe) den Schuldspruch gemäß §52a Abs1 VStG aufgehoben, vermag der Strafausspruch wegen seiner Abhängigkeit vom Schuldspruch keine rechtliche Wirkung mehr zu entfalten, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Berufung explizit auf das Strafausmaß eingeschränkt ist, so kann, wenn sich im Berufungsverfahren herausstellt, daß der Berufungswerber nicht tatbestandsmäßig gehandelt hat, dieses Straferkenntnis selbst nicht mehr, sondern nur dessen Strafausspruch aufgehoben werden. Allenfalls Aufhebung durch die bescheiderlassende Behörde oder deren Oberbehörde. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das erstinstanzliche Straferkenntnis von einer anderen Behörde erlassen als jener, in deren örtlichem Bereich sich die Verweigerung der Blutabnahme nach einem Verkehrsunfall ereignete, so ist, wenn keine förmliche Abtretung des Verfahrens nach § 29a VStG erfolgte, die das Straferkenntnis erlassene Behörde örtlich unzuständig und hat der Unabhängige Verwaltungssenat diese Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und den Bescheid erster Instanz aufzuheben. mehr lesen...