Der UVS ist nach § 52 a Abs 1 VStG im Rahmen seines Abänderungsrechtes der von ihm rechtskräftig erlassenen Bescheide berechtigt, die mündlich verkündete Abweisung einer (schriftlichen) Berufung in einem Punkte (mangels diesbezüglicher Begründung der Berufung) in eine Zurückweisung der Berufung abzuändern, da das Gesetz durch die Auferlegung der Verfahrenskosten nach § 64 VStG im Falle der Belassung der Abweisung offenkundig verletzt worden wäre. Diese Kosten entfallen nämlich bei einer Zurückweisung.