Sind auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr von Haus aus nicht einmal zwei Fahrstreifen vorhanden, so kann jemandem, der dort sein Fahrzeug zum Parken abstellt, nicht zum Vorwurf gemacht werden, durch dieses Parken die Fahrbahn derart eingeengt zu haben, daß nicht zumindest zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat in einem Verfahren diesen Sachverhalt zunächst als unerheblich beurteilt und durch die Berufungsentscheidung das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt, kann er gemäß § 52a Abs 1 VStG das rechtskräftige Erkenntnis von sich aus beheben, wenn durch dieses, zum Nachteil des Bestraften, das Gesetz offenkundig verletzt worden ist (Behebung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wegen offenkundiger Gesetzesverletzung durch diesen).