RS UVS Kärnten 1996/12/04 KUVS-K2-1354/2/96

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Rechtssatz

§ 52a Abs 1 VStG räumt der erkennenden Behörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur das Recht ein, den von ihr erlassenen Bescheid zu beheben, wenn durch diesen das Gesetz offenkundig verletzt worden wäre. Eine solche Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn der angefochtene Bescheid eine Zurückweisung einer Berufung mangels gesetzmäßiger Ausführung zum Gegenstand hatte, weil in diesem Fall eine derartige offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften nicht vorliegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einer Bezirkshauptmannschaft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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