Der UVS hat auch dann über eine Berufung, die rechtzeitig gegen die Zurückweisung eines Einspruchs wegen Verspätung eingebracht wird, innerhalb der Frist nach § 51 Abs 7 VStG zu entscheiden, wenn die Vorinstanz den Zurückweisungsbescheid rechtswidrigerweise nach § 51 Abs 7 VStG behoben und danach ein Straferkenntnis, gegen das neuerlich berufen wurde, erlassen hat. So war der Zurückweisungsbescheid wegen der rechtzeitigen Einbringung der Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen. Da der UVS eine Berufungsentscheidung wegen rechtswidriger Unterlassung der Aktenvorlage innerhalb der Entscheidungsfrist nach § 51 Abs 7 VStG nicht erlassen hatte, mußte das Verfahren eingestellt werden.