§ 52a Abs 1 VStG gewährt nach seinem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut kein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines Unabhängigen Verwaltungssenates. Auf die Ausübung dieser Ermächtigung hat niemand einen Anspruch, dh es besteht ein Ermessen der Behörde (VwGH 20.3.1991, Zl. 91/02/0018). Es kann daher auch eine Zurückweisung eines auf eine solche Aufhebung gerichteten Antrages nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreifen. Eine gegen diese Zurückweisung erhobene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (VwGH 21.03.1995, 95/04/0044).