RS UVS Kärnten 2001/12/13 KUVS-1619-1620/2/2001

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Rechtssatz

Hat die Erstbehörde den Spruchpunkt 3 (Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 KFG) der rechtskräftigen Strafverfügung gemäß § 52a Abs 1 VStG aufgehoben, so ist die gegen den Behebungsbescheid erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen, da der Berufungswerber hinsichtlich dieses Übertretungstatbestandes nicht beschwert ist. Die weiteren Anträge des Berufungswerbers, die Spruchpunkte 1 und 2 (Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs 4 FSG und § 50 Abs 1 KFG) der bezughabenden Strafverfügung ebenfalls aufzuheben, waren als unzulässig zurückzuweisen, da hinsichtlich dieser Übertretungstatbestände die Erstbehörde keine Entscheidung gemäß § 52a Abs 1 VStG erlassen hat, jedoch § 52a Abs 1 VStG niemandem ein Recht auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung einräumt. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kämten ist es schon deshalb verwehrt, die Spruchpunkte 1 und 2 der bezughabenden Strafverfügung unter Anwendung des § 52 Abs 1 VStG aufzuheben, da dieses Recht nur der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder in Ausübung des Aufsichtsrechtes der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zukommt. Die Unabhängigen Verwaltungssenate sind jedoch keine Oberbehörden gegenüber den unterinstanzlichen Behörden und daher zur amtswegigen Aufhebung oder Abänderungen von Bescheiden dieser Behörden nicht befugt.

Schlagworte
Aufhebung, Strafverfügung, Berufung, rechtskräftige Entscheidung, Aufsichtsrecht Oberbehörde, Beschwer, Behebungsbescheid, Entscheidungsaufhebung, Bescheidabänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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