TE UVS Steiermark 1997/08/07 30.2-139/96

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Veröffentlicht am 07.08.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner auf Grund der Berufung des Herrn Hermann W, vertreten durch Dr. Peter B und Dr. Gerlinde R, Rechtsanwälte in Sch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 29.7.1996, GZ.: 15.1 1995/4197, wie folgt entschieden:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 iVm. § 51 Abs 7 VStG wird das Verfahren eingestellt.

Text

Aufgrund der Strafverfügung vom 11.9.1995 wurde der Bezirkshauptmannschaft Weiz mit Schreiben vom 19.9.1995 bekanntgegeben, daß der Berufungswerber durch die Kanzlei Dr. Peter B und Dr. Gerlinde R rechtsfreundlich vertreten werde. Aufgrund des Einspruches des Berufungswerbers vom 29.9.1995 gegen die Strafverfügung vom 11.9.1995 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11.10.1995 erlassen, womit der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 18.10.1995 machte der Berufungswerber im wesentlichen Zustellmängel geltend, da wegen vorübergehender Abwesenheit von der Abgabestelle eine rechtswirksame Zustellung an ihn erst am 18.9.1995 erfolgt sei. Eine Vorlage dieser Berufung an die Berufungsbehörde zwecks Entscheidung hierüber erfolgte gesetzwidrigerweise nicht, vielmehr wurde von der Behörde I. Instanz der Bescheid vom 7.12.1995 erlassen, womit gemäß § 52 a Abs 1 VStG der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11.10.1995, von Amts wegen aufgehoben wurde.

Wie bereits im ha. Bescheid vom 9.6.1997 ausgeführt, erfolgte diese amtswegige Aufhebung rechtswidrig, nicht zuletzt auch deshalb, weil ein rechtskräftiger (erstinstanzlicher) Bescheid, infolge der rechtzeitigen Berufung vom 18.10.1995, nicht vorgelegen war. Diese Berufung ist am 20.10.1995 bei der Vorinstanz eingelangt. Gemäß § 51 Abs 7 VStG gilt, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen.

Da somit - mangels Vorlage der Berufung - die Berufungsbehörde eine Berufungsentscheidung innerhalb der 15-Monatsfrist im Sinne des § 51 Abs 7 VStG nicht erlassen hat, war das Verfahren einzustellen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Berufung Entscheidungspflicht Entscheidungsfrist Einstellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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