Hat die Erstbehörde in einem anhängigen Berufungsverfahren (Berufung nur gegen die Strafhöhe) den Schuldspruch gemäß §52a Abs1 VStG aufgehoben, vermag der Strafausspruch wegen seiner Abhängigkeit vom Schuldspruch keine rechtliche Wirkung mehr zu entfalten, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.